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Verjährung Pflichtteil

Relativ häufig kommt es vor, dass direkte Nachkommen oder andere pflichtteilsberechtigte Personen nicht im Testament eines Erblassers bedacht werden. Nicht immer reagieren diese Pflichtteilsberechtigten sofort und klagen ihren Pflichtteil ein. In einem solchen Fall ist jedoch Vorsicht geboten, denn es gibt eine Verjährung für den Pflichtteil. Nach Ablauf dieser Verjährung kann der Pflichtteil nicht mehr eingeklagt werden.

Wann tritt eine Verjährung beim Pflichtteil ein?

Der Anspruch auf den Pflichtteil unterliegt einer Verjährung, die nach drei Jahren eintritt. Diese Verjährung des Pflichtteils wird nicht vom Todestag des Erblassers an gerechnet, sondern von dem Tag an, an dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Tod des Erblassers und von dessen Testament oder Erbvertrag erhalten hat.

Ein Beispiel: Ein mittlerweile erwachsenes Kind hat seit Jahren den Kontakt zu seinem Vater verloren. In dem Testament wird dieses Kind nicht bedacht. Erst nach 5 Jahren erfährt das Kind vom Tod des Vaters und von dem Testament, das seinen Bruder als einzigen Erben eingesetzt hat. Seinen Anspruch auf den Pflichtteil kann er geltend machen, die Verjährung auf den Pflichtteil beginnt erst drei Jahre nach dem Tag der Kenntnisnahme.

Eine Verjährung Pflichtteil tritt auch ohne Kenntnisnahme eventueller Pflichtteilsberechtigter ein, wenn dreißig Jahre vergangen sind. Das heißt: Ein Pflichteilberechtigter, der nach 30 Jahren vom Tod und der Verfügung eines Erblassers erfährt, kann seine Ansprüche auf den Pflichtteil nicht mehr geltend machen, da die Verjährung Pflichtteil eingetreten ist.

Verjährung Pflichtteil vermeiden

Wie können Pflichtteilsberechtigte eine Verjährung des Pflichtteil-Anspruchs verhindern? Die einfache Antwort auf diese Frage lautet: Sie müssen umgehend aktiv werden, wenn Sie vom Tod eines Erblassers und dem Testament oder Erbvertrag der Ihnen den Pflichtteil vorenthält, Kenntnis erlangen. Warten Sie nicht auf eine Verjährung Pflichtteil!

Achten Sie darauf, dass Sie proaktiv handeln müssen, auch wenn Ihnen der Pflichtteil eindeutig zusteht. Sie können nicht erwarten, dass das Gericht oder der eingesetzte Erbe Sie darauf aufmerksam macht. Eine eingetretene Verjährung Pflichtteil kann nicht dadurch aufgehoben werden, dass Sie nicht über die Verjährung des Pflichtteil-Anspruches informiert waren.

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