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Verfügungsbeschränkungen

Als Verfügungsbeschränkungen bezeichnet man im Allgemeinen die Grenzen, die der Gesetzgeber dem Eigentümer einer Sache hinsichtlich der Verfügung über diese Sache setzt. Grundsätzlich kann man mit seinem Hab und Gut zwar beliebig verfahren, sofern hierdurch keine Dritten zu Schaden kommen oder eine Verletzung des geltenden Rechts entsteht, doch Verfügungsbeschränkungen schränken die Verfügungsgewalt des Eigentümers dennoch ein und schaffen somit einen rechtlichen Rahmen. Welche Verfügungsbeschränkungen bestehen, hängt im Wesentlichen von der juristischen Beschaffenheit der jeweiligen Sache ab.

Verfügungsbeschränkungen sind auch im Zusammenhang mit erbrechtlichen Angelegenheiten von Belang und sollten aus diesem Grund in einer solchen Situation unbedingt Berücksichtigung finden. So sollten die Hinterbliebenen des verstorbenen Erblassers durchaus mit den Verfügungsbeschränkungen der Erben vertraut sein und sich in dieser Angelegenheit gegebenenfalls fachliche Unterstützung bei einem Fachanwalt suchen, um keine gravierenden Fehler zu machen.

BGB Verfügungsbeschränkungen des Erben

Obgleich der Nachlass des verstorbenen Erblassers stets auf dessen Erben über geht, können diese üblicherweise nicht sofort auf das betreffende Vermögen zugreifen. Erben unterliegen vor allem im Zuge des erbrechtlichen Verfahrens diversen Verfügungsbeschränkungen, die es zu beachten gilt. In § 2211 BGB beschäftigt sich der deutsche Gesetzgeber mit den Verfügungsbeschränkungen eines einzelnen Erben. So ist hierin unter anderem juristisch verankert, dass ein Erbe über Nachlassvermögen, das der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers obliegt, nicht verfügen kann.

Solange die Testamentsvollstreckung anhält, haben die Erben folglich keinen Zugriff auf das betreffende Vermögen, das sich in der Verwaltung des Testamentsvollstreckers befindet. Da es dessen zentrale Aufgabe ist, die Erbauseinandersetzung in die Wege zu leiten und durchzuführen, müssen die Hinterbliebenen des Erblassers zunächst abwarten. Nach Abschluss der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker bestehen dann üblicherweise keine entsprechenden Verfügungsbeschränkungen mehr.

Auch Auflagen des Erblassers können Verfügungsbeschränkungen beinhalten, so zum Beispiel eine aufschiebende oder auflösende Bedingung, die eingehalten werden muss. So kann auch eine Testamentsauflage sein: Wer soll die Immobilien erben? Zudem unterliegen auch Erbengemeinschaften aufgrund den Bestimmungen der Gesamthandsgemeinschaft gewissen Verfügungsbeschränkungen bis zur Auflösung der Gemeinschaft.

Last but not least könnte auch eine Erbenermittlung noch Verfügungsbeschränkungen mit sich bringen, denn solange die Suche nach den Erben nicht abgeschlossen ist kann niemand sicher sein, dass der Nachlass nicht weiter geteilt werden muss. Zudem haben auch die noch unbekannten Erben einen Rechtsschutz.

Verfügungsbeschränkungen des Erben im Erbschein

Ob und in welchem Umfang ein Erbe Verfügungsbeschränkungen, die im Erbschein verzeichnet sind unterliegt, ist nicht nur für diesen von zentraler Bedeutung, sondern auch im Rechtsverkehr von Belang. Will ein Erbe Erwerbs- oder Verfügungsgeschäfte tätigen, muss der jeweilige Geschäftspartner schließlich sicher sein können, dass der Erbe hierzu auch die juristische Legitimation hat. Für entsprechende Sicherheit im Rechtsverkehr kann ausschließlich der Erbschein sorgen.

Auf Antrag eines hierzu Berechtigten wird der Erbschein vom zuständigen Nachlassgericht ausgestellt. In erster Linie dient diese amtliche Urkunde zum Nachweis der Erbenstellung, aber zusätzlich umfasst sie ebenfalls Angaben zu den Verfügungsbeschränkungen des betreffenden Erben. Dritte sollten sich aus diesem Grund immer den Erbschein vorlegen lassen, bevor sie Geschäfte mit Erben bezüglich des Nachlassvermögens machen, schließlich kann man nur anhand einer solchen Urkunde die Verfügungsbeschränkungen überprüfen.

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