Donnerstag, 20. Juni 2013
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Verfügungsbefugnis

Mit dem Begriff Verfügungsbefugnis bezeichnet man die juristische Macht einer Person, über einen bestimmten Gegenstand zu verfügen. Im Normalfall steht die Verfügungsbefugnis dem Eigentümer der jeweiligen Sache zu, schließlich ist dieser der Inhaber des sogenannten Vollrechts. In der juristischen Fachsprache wird der Eigentümer als Verfügungsberechtigter oder einfach nur als Berechtigter betitelt, weil er die Berechtigung hat, über den betreffenden Gegenstand zu verfügen.

Es liegt also in der Natur der Sache, dass grundsätzlich nur der Eigentümer einer Sache auch über diese frei verfügen darf. Demzufolge sind Verfügungen, die ein Dritter trifft, unzulässig und juristisch unwirksam, schließlich besitzt diese Person hierzu nicht die rechtliche Macht. Der deutsche Gesetzgeber sieht jedoch eine Möglichkeit vor, dies zu ändern und eine andere Person als den Eigentümer des jeweiligen Gegenstands zum Verfügungsberechtigten zu machen. Dies kann aber nur durch eine Ermächtigung von Seiten des Eigentümers geschehen. Durch § 185 Absatz 1 BGB ist diese Einwilligung juristisch erforderlich, damit die Verfügungsbefugnis auf eine andere Person übertragen werden kann.

Verfügungsbefugnis bei Sachen und Rechten

Eine Verfügungsbefugnis muss sich aber nicht zwingend auf eine körperliche Sache beziehen, sondern findet auch bei juristischen Rechten Anwendung. Folglich kann man einer dritten Person nicht nur über einen Gegenstand, sondern auch über ein Recht eine Verfügungsbefugnis einräumen. Hierbei gilt es natürlich zu beachten, dass es sich um ein veräußerliches Recht handelt, denn ansonsten ist eine Übertragung juristisch nicht möglich.

Wie so oft bestehen aber auch in Sachen Verfügungsbefugnis einige Ausnahmen, sodass eine Verfügung durch eine nicht berechtigte Person unter Umständen doch wirksam sein kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Erwerb kraft guten Glaubens vorliegt. Gemäß §§ 932 ff. BGB ist beispielsweise ein gutgläubiger Kauf von einem Nichtberechtigten unter Umständen wirksam, selbst wenn keine Verfügungsbefugnis vorliegt. Auch wenn eine Person unrechtmäßig als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist gilt dies.

Im Zusammenhang mit erbrechtlichen Angelegenheiten kann es ebenfalls dazu kommen dass ein Erwerb von einem Nichtberechtigten rechtswirksam wird. So sind Erwerbe von einem sogenannten Scheinerben zulässig, obwohl dieser nur fälschlicherweise im Erbschein als Erbe ausgewiesen wurde. Das zuständige Nachlassgericht hat in einem solchen Fall ein Erbrecht angenommen, das so nicht existiert, sodass es sich bei dem Berechtigten lediglich scheinbar um einen Erben handelt. Wer also in einem Erbschein als Erbe angeführt wurde, kann nach § 2.366 BGB Verfügungen treffen, obwohl er nur Scheinerbe ist und somit über keine Verfügungsbefugnis verfügt.



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