Universalsukzession

Der Begriff Universalsukzession kann im Deutschen mit Gesamtrechtsnachfolge übersetzt werden und stammt demzufolge aus dem Bereich der Rechtswissenschaften. Als Rechtsnachfolge bezeichnet man im Allgemeinen den Übergang von Pflichten und Rechten von einer Person auf eine andere, die so zum Rechtsnachfolger wird. Die Universalsukzession stellt die Gesamtrechtsfolge dar, sodass der Rechtsnachfolger hierbei sämtliche Rechte und Pflichten übernimmt. Zu einer derartigen Rechtsnachfolge kann es sowohl aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, als auch infolge gesetzlicher Bestimmungen kommen.

Universalsukzession – Gesamtrechtsnachfolge

Findet beispielsweise eine Transformierung eines Unternehmens statt, ist dies Anlass für eine Universalsukzession, da alle Rechte und Pflichten des übernehmenden Rechtsträgers dem deutschen Umwandlungsgesetz zufolge auf den übertragenden Rechtsträger übergehen.

Der wohl üblichste Fall einer Universalsukzession findet sich jedoch nicht im Bereich der Wirtschaft, sondern im Erbrecht. Durch ein Erbe gehen alle Rechte und Pflichten des verstorbenen Erblassers auf dessen Erben über, sodass diese in juristischer Hinsicht zu Rechtsnachfolgern werden. Bei einer Erbschaft handelt es sich demzufolge also um eine klassische Gesamtrechtsnachfolge.

Universalsukzession gilt auch für die Erbengemeinschaft

Da das Erbe im Rahmen des Nachlassverfahrens in den Besitz des Alleinerben bzw. der Erbengemeinschaft übergeht, bildet dieser bzw. diese den Rechtsnachfolger. Der Nachlass wird zuerst in seiner Gesamtheit vererbt, sodass auch nur ein Rechtsnachfolger des Erblassers existiert. Die Erbengemeinschaft oder der Alleinerbe übernimmt sämtliche Rechte und Pflichten des verstorbenen Erblassers. Bei einer derartigen Universalsukzession spielt es zudem keine Rolle, ob die Erben bereits Kenntnis vom Tod des Erblassers oder dem Anfall der Erbschaft erlangt haben. Eine solche Gesamtrechtsnachfolge geschieht praktisch automatisch und bedarf keiner besonderen Handlung.

Universalsukzession – oder Ausschlagung des Erbes

Dies ist jedoch nur bei erbrechtlichen Angelegenheiten der Fall, denn hierbei erfolgt die Universalsukzession auf der Basis von gesetzlichen Vorschriften und ist demnach praktisch unvermeidbar. Die einzige Möglichkeit, sich von den Pflichten des Erblassers zu entbinden, stellt die Ausschlagung des Erbes dar. Diese muss explizit erklärt werden und innerhalb einer Frist von für gewöhnlich sechs Wochen erfolgen, weil der Erbe die Erbschaft ansonsten stillschweigend akzeptiert. Wer die Pflichten des Erblassers nicht wahrnehmen möchte, kann selbstverständlich auch nicht in den Genuss der mit der Erbschaft verbundenen Rechte kommen. Eine teilweise Akzeptanz ist nicht möglich, schließlich beinhaltet eine erbrechtliche Universalsukzession alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen und kann nicht auf einzelne Aspekte beschränkt werden.

Obwohl eine Universalsukzession den Übergang sämtlicher Rechtsverhältnisse des Erblassers auf dessen Erben beinhaltet, existieren hier geringfügige Einschränkungen. Grundsätzlich hat man als Nachfolger zwar alle Pflichten zu erfüllen und kommt im Gegenzug in den Genuss aller Rechte, doch dies betrifft nicht den höchstpersönlichen Bereich. So erbt man beispielsweise die Vermögenswerte und Schulden des Erblassers, tritt in der Ehe oder an dessen Arbeitsplatz jedoch nicht als Nachfolger auf.

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