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Überlassung Nachlassgegenstände

Normalerweise tritt ein Erbe automatisch mit der Testamentsbestimmung sein Erbe an und kann deshalb auch über alle Nachlassgegenstände verfügen. Hierbei gibt es einige Ausnahmen. Frei verfügen kann ein Erbe nicht in einer Erbengemeinschaft, denn alle Gegenstände gehören dieser Gemeinschaft auch gemeinschaftlich. Dies bedeutet, dass keinem einzelnen Erben die Nachlassgegenstände überlassen werden, ohne die Einwilligung der anderen. Die zweite Ausnahme wäre die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Dieser bestimmt, was mit dem Nachlass geschieht. Er kann die Überlassung von Nachlassgegenständen an den oder die Erben verhindern, wenn er diese zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Doch auch hierzu gibt es im BGB wieder Ausnahmeregelungen, die dem Erben ermöglichen die Überlassung der gewünschten Nachlassgegenstände durchzusetzen.

Überlassung Nachlassgegenstände - Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker hat lt.  BGB Erbrecht §§ 1922 Nachlassgegenstände, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht zwingend benötigt, dem Erben auf dessen Verlangen hin zur freien Verfügung zu geben. Mit dieser Überlassung geht der Gegenstand in den Besitz des Erben über und es erlischt das Recht des Testamentsvollstreckers zur Verwaltung, allerdings nur bei diesem einzelnen Teil der Erbschaft.

Wegen nicht begründeter Schulden, die auf einem Vermächtnis oder einer Auflage sind und wegen bedingten und alten Vermächtnissen und Auflagen kann ein Vollstrecker die Überlassung der Nachlassgegenstände unter Umständen nicht verweigern.  Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die Erfüllung der Vermächtnisse eine Sicherheit leistet.

Überlassung von Nachlassgegenständen – Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft heißt im Gesetz:  „Gesamthandsgemeinschaft.“ Dies bedeutet, dass keines der einzelnen Mitglieder dieser Gemeinschaft die Überlassung einzelner Nachlassgegenstände für sich fordern kann. Die Gegenstände werden nach der Erbquote bei der Auflösung verteilt. Wenn jedoch alle Mitglieder einig sind über die Verteilung einzelner Nachlassgegenstände, so ist dies auch jederzeit möglich und rechtlich sicher.

Überlassung von Nachlassgegenständen – Fazit

Die Überlassung von Nachlassgegenständen ist immer möglich nach einem Erbe. Wenn Ihnen ein besonderer Gegenstand als Erinnerungswert sehr am Herzen liegt, so holen Sie sich Rat bei einem Rechtsanwalt, dieser kennt die Ausnahmetatbestände genau und kann Ihnen zumindest die Möglichkeiten die Überlassung durchzusetzen aufzeigen.



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