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Testierwille

Der Testierwille bildet die Voraussetzung für ein gültiges Testament. Rechtlich ist der Testierwille eine Wirksamkeits-voraussetzung für ein gültiges Testament.
Genau genommen, bedeutet der Testierwille, dass ein Testament in dem Bewusstsein verfasst wurde, dass es sich dabei um eine  rechtsverbindliche, letztwillige Verfügung handelt. Kurz gesagt, der Verfasser des Testaments soll sich darüber im Klaren gewesen sein dass er ein Testament verfasst und welche Auswirkungen das hat.

Muss der Testierwille bewiesen werden?

Bei einem Testament, das gemäß den Formvorschriften verfasst wurde, wird für gewöhnlich der Testierwille nicht angezweifelt. Ein Kenntlichmachen des Dokumentes durch eine geeignete Überschrift, wie „Testament“ oder „Letzter Wille“ verdeutlicht den Testierwillen zusätzlich.
Sollte es Zweifel daran geben, dass ein Testierwille beim Verfassen eines Testamentes vorlag, geht die Beweislast an die Person, die von dem Testament profitiert – das heißt diese Person muss dann beweisen, dass das vorliegende Testament mit ernsthaftem Testierwillen geschrieben wurde.

Der Testierwille als Unterscheidungskriterium

Als Laie mag einem nicht auf Anhieb klar sein, wozu das Konzept Testierwille nützlich ist. Ganz einfach: Der Testierwille dient als Unterscheidungskriterium zwischen einem ernsthaften, beabsichtigten Testament und einem Entwurf. Die Unterscheidung dürfte schon durch die Unterschrift unter dem Dokument gegeben sein, denn einen Entwurf wird wohl kaum jemand unterschreiben wollen. 

Testierwille ist nicht alles

Natürlich ist der Testierwille nicht alles. Zusätzlich zum Testierwillen muss beim Verfassen einer letztwilligen Verfügung auch die Testierfähigkeit vorliegen. Sollte also ein Testament beispielsweise in betrunkenem oder berauschtem Zustand verfasst worden sein und sollte das nachgewiesen werden, ist das Testament wegen mangelnder Testierfähigkeit ungültig, auch wenn ein Testierwille vorlag.

Testierwille liegt eindeutig nicht vor, wenn der Erblasser unter Zwang handelte

Kann bewiesen werden, dass der Erblasser zum Verfassen des Testaments gezwungen wurde ist dies ein Verstoß gegen den freien Testierwillen und ein solches Testament ist damit ungültig.  Der Nachweis ist allerdings im Erbfall der Erblasser ist zu diesem Zeitpunkt ja bereits verstorben sehr schwierig werden.

Testierwille – der Nachweis im Nottestament

Im Nottestament ist vorgeschrieben dass drei Zeugen außer dem Erblasser zum Verfassen anwesend sein müssen. Diese können bezeugen, dass der freie Testierwille vorlag. Angehörige können schon aus diesem Grund nicht als Zeugen fungieren beim Nottestament.



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