Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit besagt, dass eine Person fähig zur Errichtung eines Testaments ist. Nur das Testament einer testierfähigen Person ist rechtskräftig. Bestimmte Umstände können die Testierfähigkeit einer Person unwirksam machen, in diesem Fall ist die Peson testierunfähig. Eine eingeschränkte oder partielle Testierfähigkeit gibt es nicht.
Die Testierfähigkeit darf nicht mit der Geschäftsfähigkeit gleich gesetzt werden.

Mögliche Einschränkungen der Testierfähigkeit

Im Falle folgender festgelegter Umstände ist die Testierfähigkeit nicht mehr gegeben, es ist also eine Testierunfähigkeit eingetreten:

Minderjährige über 16 Jahren sind prinzipiell testierfähig. Sie bedürfen keiner Zustimmung der Eltern oder eines gesetzlichen Vormundes. Um Beeinflussungen zu vermeiden, muss ein Testament jedoch vor einem Notar errichtet werden.

Testierunfähig sind Personen, die an Geistes- oder Bewusstseinsstörungen leiden, die ihnen eine tatsächliche Einsicht über die Folgen oder die Tragweite ihrer Entscheidung unmöglich machen.
Vorsicht: Personen, die einem rechtlichen Betreuer unterstehen, sind nicht automatisch testierunfähig.
Die faktische Testierunfähigkeit tritt ein, wenn ein Erblasser sich weder in der gesetzlich anerkannten Sprache ausdrücken noch darin lesen oder schreiben kann. Eine Benachteiligung taubstummer Personen ist natürlich nicht zulässig, im Falle eines Taubstummen beispielsweise ist die Zuhilfenahme eines Dolmetschers für Taubstummensprache im Beisein eines Notars zulässig.

Testierfähigkeit bescheinigen

Erben, die sich benachteiligt fühlen, fechten ein Testament gerne unter dem Vorwand einer Testierunfähigkeit an. Wer sicher gehen will, dass dieser Fall unmöglich wird, sollte sich vor der Errichtung eines Testaments seine Testierfähigkeit von einem Arzt durch ein Attest bestätigen lassen.

Wird die Testierfähigkeit von den Erben angezweifelt, obliegt ihnen die Beweislast. Liegen solche Bedenken vor, wird die Testierfähigkeit des Erblassers von dem Nachlassgericht geprüft. Eine solche Überprüfung ist vor allem nach dem Tod des Erblassers sehr schwer festzustellen.

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