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Testament-unterschlagen

Testament unterschlagen

Hat man ein Testament verfasst und im Zuge dessen den eigenen Nachlass detailliert geregelt, will man natürlich auch, dass die Verfügung von Todes wegen im Erbfall Anwendung findet und somit der letzte Wunsch in die Tat umgesetzt wird. Der Erbfall ohne Testament wird nämlich in aller Regel völlig anders umgesetzt. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Erblasser nicht dazu in der Lage ist, dies zu kontrollieren und so sicherzustellen, schließlich ist er zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung verstorben. Umso wichtiger ist es daher, im Vorfeld alle Eventualitäten zu bedenken und alle Möglichkeiten auszuschöpfen.

In erster Linie bedeutet dies, dass man als Testator den gesetzlichen Bestimmungen und Formvorschriften ausreichend Beachtung schenken muss. Zudem sollte man bei der Errichtung der Verfügung von Todes wegen die Formvorschriften stets im Kopf haben und deren Einhaltung dringend sicherstellen, denn ansonsten riskiert man mitunter die Rechtsgültigkeit des Testaments. Vor allem bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments ist dies von immenser Wichtigkeit, denn anders als bei einem öffentlichen Testament hat man im Zuge dessen keinen erfahrenen Rechtsanwalt oder Notar an seiner Seite, der die Formalitäten übernimmt und im Vorfeld eine ausführliche Beratung vornimmt, wodurch etwaige Fehler ausgemerzt werden können.

Entscheidet man sich dahingegen für ein eigenhändiges Testament, ist man bei dessen Errichtung für gewöhnlich auf sich allein gestellt und sollte aus diesem Grund selbst zumindest mit den wichtigsten Vorgaben für eine derartige Verfügung von Todes wegen vertraut sein.

Testament vor Unterschlagung sichern

Bei der Erstellung eines eigenhändigen Testaments besteht aber nicht nur das Risiko, dass man die geltenden Formvorschriften aus Unwissenheit missachtet, schließlich gilt es hierbei auch das Testament zu sichern. Einerseits muss man dafür Sorge tragen, dass die Verfügung von Todes wegen im Erbfall gefunden wird und somit zur Anwendung kommt. Gleichzeitig gilt es eine Unterschlagung des Testaments beim Erben und Vererben zu verhindern, da hierdurch nicht die gewillkürte Erbfolge, sondern die Erbrecht Erbfolge zum Einsatz käme.

Gemäß § 2259 BGB ist die Person, die das Testament eines Verstorbenen findet oder dieses in dessen Auftrag aufbewahrt, gesetzlich dazu verpflichtet, die betreffende letztwillige Verfügung nach dem Tod des Testators dem jeweils zuständigen Nachlassgericht auszuhändigen. Ob die betreffende Person tatsächlich so vorgeht und ihrer Pflicht nachkommt, lässt sich jedoch oftmals nur schwer überprüfen. Nicht selten hat der Testator die Existenz des Testaments mehr oder weniger geheim gehalten, so dass eine Unterschlagung des Testaments den Angehörigen mitunter überhaupt nicht auffällt.

Manchmal kommt es vor, dass Angehörige bei der Wohnungsauflösung des Erblassers unverhofft auf eine letztwillige Verfügung stoßen und so vom testamentarischen Willen des Verstorbenen erfahren. Fühlt sich die betreffende Person hierdurch benachteiligt, könnte sie sich durchaus versucht fühlen, das Testament zu unterschlagen. Da die Verfügung von Todes wegen im Haushalt des verstorbenen Erblassers aufbewahrt wurde, ist die Existenz den Behörden nicht bekannt. Zudem wissen auch andere Angehörige oftmals nichts von dem Testament und bleiben somit unbehelligt. Für denjenigen, der die letztwillige Verfügung gefunden oder verwahrt hat, ist es folglich ein Leichtes, das Testament zu unterschlagen.

Nicht amtlich verwahrte Testamente sind vor einer Unterschlagung also in keinster Weise sicher und können teilweise vollkommen unbemerkt vernichtet beziehungsweise unterschlagen werden, wodurch trotz der Existenz eines Testaments am Ende die gesetzliche Erbfolge oder ein älteres Testament zum Einsatz kommt.

Künftige Erblasser sollten das Risiko einer Unterschlagung aus diesem Grund schon bei der Errichtung ihres Testaments bedenken und gegebenenfalls entsprechende Vorkehrungen treffen. Die wohl sicherste Möglichkeit, eine Unterschlagung des Testaments zu verhindern, ist die amtliche Verwahrung, die man durchaus auch für eigenhändige Testamente in Anspruch nehmen kann, indem man diese beim Amtsgericht gegen Bezahlung einer Gebühr hinterlegen lässt. Die Kosten fürs Testament hinterlegen sind nicht allzu hoch.

Sarah Greszat am 30.12.2011


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