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Testament richtig schreiben

Viele Menschen, die sich dazu entschlossen haben, ein Testament zu errichten, nehmen gleichzeitig von einem notariellen Testament Abstand, da sie die Kosten sparen möchten, den Aufwand nicht auf sich nehmen wollen oder ihre Verfügung von Todes wegen einfach privat erstellen möchten. In Anbetracht dieser Sachlage ist es nicht verwunderlich, dass es sich bei der großen Mehrheit aller Verfügungen von Todes wegen um eigenhändige Testamente handelt. Da der künftige Erblasser bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments auf sich allein gestellt ist und für gewöhnlich keine juristische Beratung in Anspruch nimmt, ist es hierbei von immenser Bedeutung, dass sich dieser ausführlich mit dem deutschen Erbrecht beschäftigt und den entsprechenden Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuches studiert. Wir empfehlen in diesem Zusammenhang eine rechtssichere Vorlage zu verwenden, denn auf mehrfach geprüfte und TÜV zertifizierte Sicherheit kann man vertrauen.

Aufgrund der Tatsache, dass ein eigenhändiges Testament ohne notarielle Beglaubigung und - außer beim Nottestament - auch ohne Zeugen auskommt, besteht der deutsche Gesetzgeber strikt auf die Einhaltung der diesbezüglichen Formvorschriften. Wer sein Testament richtig schreiben und kein unnötiges Risiko bezüglich der Rechtsgültigkeit der Verfügung von Todes wegen eingehen möchte, muss folglich den betreffenden Formvorschriften unbedingt ausreichend Beachtung schenken und diese streng befolgen. Dies vor allem wichtig, weil man im Falle der Anwendung des Testaments natürlich bereits verstorben ist und somit die Umsetzung nicht mehr kontrollieren und auch nichts mehr richtigstellen beziehungsweise nachbessern kann.

Eigenhändiges Testament richtig schreiben

Maßgebend für die Gestaltung eines eigenhändigen Testaments ist in erster Linie § 2247 BGB, denn hierin befasst sich der Gesetzgeber ausschließlich mit dem eigenhändigen Testament und verankert die diesbezüglich geltenden Vorschriften. Demzufolge muss es sich bei einem eigenhändigen Testament um eine eigenhändig geschriebene und selbstverständlich auch unterzeichnete Erklärung des künftigen Erblassers handeln. Hieraus ergibt sich folglich die Vorschrift, dass eine solche Verfügung von Todes wegen komplett handschriftlich vorliegen muss. Weiterhin gibt § 2247 BGB vor, dass ein eigenhändiges Testament mit Ort und Datum der konkreten Testamentserrichtung versehen sein sollte. Zudem empfiehlt der Gesetzgeber in diesem Paragraphen, dass der Testator mit vollem Vor- und Familiennamen seine Unterschrift unter das Dokument setzt. Liegt eine anders gestaltete Unterschrift des Erblassers vor, bedeutet es zwar nicht zwingend, dass das Testament ungültig ist, kann aber die Feststellung der Urheberschaft mitunter erheblich erschweren.

Ein eigenhändiges Testament richtig zu schreiben, besteht aber nicht nur darin, diese Formvorschriften zu berücksichtigen, obgleich diese für die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung entscheidend sind. Darüber hinaus sollte man im Zuge der Testamentserrichtung ebenfalls die inhaltliche Gestaltung gut überdenken, eine entsprechende Nachlassplanung Checkliste erstellen und zumindest die entsprechenden Vorschriften kennen. Von zentraler Bedeutung ist natürlich § 1937 BGB, denn hierin wird dem Erblasser die Möglichkeit gegeben, im Rahmen einer einseitigen Verfügung von Todes wegen den oder die Erben frei zu bestimmen.

Auf diese Art und Weise vermittelt die deutsche Gesetzgebung den Eindruck, dass hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung eines Testaments beim Vererben absolute Freiheit existiert und man als Testator keine Einschränkungen hat. Grundsätzlich trifft dies auch zu, dennoch muss man hierbei einiges beachten und sollte nicht glauben, dass der Inhalt des Testaments eins zu eins umgesetzt wird, sofern die betreffenden Formvorschriften korrekt eingehalten wurden. Vor allem das Pflichtteilsrecht macht Testatoren in dieser Hinsicht einen Strich durch die Rechnung und sorgt dafür, dass die Nachlass-Verteilung im Erbfall von der letztwilligen Verfügung abweicht. Im Allgemeinen hat die Verfügung von Todes wegen zwar oberste Priorität, aber auch das Pflichtteilsrecht findet Anwendung. Stellen diese beiden Seiten einen Widerspruch dar, greift in erster Linie das Pflichtteilsrecht und schränkt somit die Testierfreiheit nachträglich ein, denn Berechtigte können unter Umständen Pflichtteil auch einklagen, wenn der Erbe diesen nicht freiwillig bezahlt.

Wer sein Testament von vornherein richtig schreiben will und solche Diskrepanzen möglichst vermeiden möchte, sollte sich spätestens im Zuge der Testamentserrichtung ebenfalls mit dem Pflichtteilsrecht befassen. Hierbei empfiehlt es sich, in Erfahrung zu bringen, welche Personen in dem konkreten Erbfall Pflichtteilsansprüche geltend machen könnten. Ist einem dies bekannt, kann man bei der Errichtung des Testaments entsprechend vorgehen. Zudem empfehlen wir die Durchsicht unserer Muster und Vorlagen zur Orientierung.

Sarah Greszat am 30.01.2012


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