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Testament im Krankenhaus geschrieben

Viele Menschen scheuen davor zurück, sich mit dem eigenen Tod auseinanderzusetzen, und verdrängen dieses Thema mitunter vollständig aus ihrem Bewusstsein. Dies ändert aber natürlich nichts an der Tatsache, dass der Tod dennoch ein fester Bestandteil des Lebens ist und früher oder später jeden Menschen ereilt. Dennoch neigen die meisten Menschen dazu, unangenehme Dinge vor sich herzuschieben. Die Errichtung eines Testaments gehört ohne Zweifel ebenfalls zu den weniger erfreulichen Dingen und wird daher nicht selten immer weiter verschoben. Im Ernstfall rächt sich dies, denn dann hat man nicht für den Fall der Fälle vorgesorgt und muss mitunter mit der gesetzlichen Erbfolge Vorlieb nehmen. Deshalb ist man gut beraten, dies rechtzeitig zu tun und hierzu auf Herz und Nieren geprüfte und rechtssichere Vorlagen zu nutzen, damit auch alles im Fall des Falles seine Richtigkeit hat.

Nottestament im Krankenhaus errichten

Der deutsche Gesetzgeber erkennt grundsätzlich nur das eigenhändige und das öffentliche Testament an und hat diese beiden Formen als ordentliche Testamente definiert. Um den Menschen aber auch die Möglichkeit zu geben, in akuten Notsituationen zu handeln und noch für den eigenen Erbfall zu sorgen, wurden im deutschen Erbrecht ebenfalls sogenannte Nottestamente juristisch verankert. Wer also fürchtet, in der näheren Zukunft zu versterben, und bislang noch nicht für den Ernstfall vorgesorgt hat, kann dies im Rahmen eines Nottestaments nachholen.

Nottestamente werden vom Gesetzgeber akzeptiert, sofern es dem künftigen Erblasser aufgrund der außerordentlichen Umstände nicht mehr möglich ist, ein ordentliches Testament vor dem Notar zu errichten. Zudem muss eine Todesgefahr bestehen, so dass eine zeitnahe Testamentserrichtung erforderlich ist, falls der Erblasser noch eine gewillkürte Erbfolge definieren will. Befindet sich die betreffende Person aufgrund einer gesundheitlichen Notlage im Krankenhaus, sind die Voraussetzungen folglich gegeben. Theoretisch durchführbar sind im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes das Drei-Zeugen-Testament, sowie das Bürgermeister-Testament. Entscheidet sich der Erblasser für ein Drei-Zeugen-Testament müssen gemäß § 2250 BGB drei Zeugen zugegen sein, denen gegenüber der Testator seinen letzten Willen mündlich erklärt.

Darüber hinaus kann auch ein Nottestament vor dem Bürgermeister im Krankenhaus errichtet werden. Neben dem Bürgermeister müssen nach § 2249 BGB ebenfalls zwei Zeugen hierbei zugegen sein und den letzten Willen des Erblassers beurkunden. Im Zuge einer solchen Testamentserrichtung übernimmt der Bürgermeister eine tragende Funktion und hat den Erblasser über die zentralen juristischen Dinge zu unterrichten.

Eigenhändiges Testament im Krankenhaus errichten

Ist der künftige Erblasser noch dazu in der Lage, seinen letzten Willen schriftlich festzuhalten, kann er im Krankenhaus auch ein eigenhändiges Testament errichten und muss demnach nicht zwingend auf ein Nottestament zurückgreifen. Im Allgemeinen muss man im Rahmen der Testamentserrichtung lediglich seine Verfügungen handschriftlich niederschreiben und die Verfügung abschließend unterzeichnen, damit diese als eigenhändiges Testament anerkannt wird. Die Angabe von Zeit und Ort erweist sich im Krankenhaus aber als besonders wichtig und entscheidet mitunter darüber, ob die Verfügung von Todes wegen rechtskräftig ist oder nicht.

Stand der Testator während seines Krankenhausaufenthaltes zeitweise unter starken Medikamenten, können im Nachhinein durchaus berechtigte Zweifel an der Bewusstseinslage entstehen und dem Testierenden demzufolge eine Testierunfähigkeit  zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung unterstellt werden. Indem der Testator Zeit und Datum genau angibt, lässt sich später anhand der Protokolle des Krankenhauspersonals noch feststellen, ob dies der Fall war. Während im Allgemeinen eine Angabe des Datums ausreicht, kann es sich folglich bei einer Testamentserrichtung im Krankenhaus durchaus als sinnvoll erweisen, auch die Uhrzeit anzugeben.

Wer ein Testament im Krankenhaus schreibt, muss somit einige Aspekte berücksichtigen, damit seine letztwillige Verfügung nach seinem Tod auch tatsächlich anerkannt und in die Tat umgesetzt wird. Aus diesem Grund sollte man frühzeitig für den Ernstfall vorsorgen und nicht erst an den eigenen Tod denken, wenn bereits eine akute Gefahr besteht und dieser mehr oder weniger absehbar ist. Erblasser sollten deshalb nur im äußersten Notfall zu solchen Maßnahmen greifen. Hat man sein Testament im Krankenhaus geschrieben und die Todesgefahr überlebt, sollte man zudem überlegen, ein neues Testament zu errichten.

Sarah Greszat am 01.12.2011


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