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Notarielle-Beglaubigung

Notarielle Beglaubigung

In der Bundesrepublik Deutschland bekleiden Notare ein öffentliches Amt und beschäftigen sich in erster Linie mit der vorsorgenden Rechtspflege. Zentrales Aufgabengebiet eines Notars bildet die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen, so dass diese offiziell bestätigt werden. In vielen Angelegenheiten ist eine solche notarielle, im Fachjargon öffentliche Beglaubigung zwingend erforderlich und bildet eine der wesentlichen Formvorschriften. Beim Testament gibt es allerdings auch Bereiche, in denen dies nicht explizit gefordert ist. Der Erblasser kann auch auf ein rechtssicheres Formular zurückgreifen und dieses als Muster oder Vorlage verwenden.

Im Rahmen einer notariellen Beglaubigung stellt der Notar den Willen der anwesenden Parteien fest, formuliert diesen gegebenenfalls in Form eines Vertrages und klärt die Beteiligten über die juristischen Konsequenzen ihres Handelns auf. Sind sich diese darüber im Klaren und damit einverstanden, unterschreiben sie den betreffenden Vertrag. Die notarielle Beglaubigung findet anschließend durch die bestätigende Unterschrift des Notars statt. Auf diese Art und Weise beurkundet der Notar offiziell, dass es sich bei den vertraglichen Vereinbarungen um den freien Willen der beteiligten Parteien handelt, diese die hieraus resultierenden Folgen bei Vertragsabschluss kannten und damit in vollem Umfang einverstanden waren.

Notarielle Beglaubigung von Verfügungen von Todes wegen

Unter anderem, wenn es um Verfügungen von Todes wegen geht, spielen notarielle Beglaubigungen eine große Rolle. Im Allgemeinen ist zwar kein Notar für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung erforderlich, schließlich kann man ein eigenhändiges Testament errichten, doch für das öffentliche Testament ist eine notarielle Beglaubigung unerlässlich. So sehen die diesbezüglichen Formvorschriften eine notarielle Beglaubigung zwingend vor, so dass eine derartige Verfügung von Todes wegen ansonsten nicht rechtskräftig und folglich unwirksam ist.

So stellt die notarielle Beglaubigung die große Besonderheit eines jeden öffentlichen Testaments dar. Durch die Beurkundung eines amtlich anerkannten Notars wird hierbei ein Höchstmaß an Sicherheit erreicht. Einerseits läuft der Testator so nicht Gefahr, einen groben Fehler zu begehen, da er vom Notar fachmännisch beraten wird, und andererseits kann dessen Testierfähigkeit später nicht in Frage gestellt werden, schließlich hat der Notar diese offiziell bestätigt.

Wer den Wunsch hat, für den Ernstfall vorzusorgen, und somit seinen Nachlass frühzeitig regeln möchte, sollte sich aus diesem Grund möglichst an einen Notar wenden und gemeinsam mit diesem ein öffentliches Testament errichten. Hierbei kann zudem auch verhindert werden, dass das Testament unterschlagen wird oder verloren geht, weil der Notar dieses verwahrt und die Ablieferung im Erbfall übernimmt. Auch Fälschungen können auf diese Art und Weise ausgeschlossen werden, weshalb das öffentliche Testament grundsätzlich vorzuziehen ist. Der eigenen Sicherheit und den Erben zuliebe sollte der künftige Erblasser daher auf eine notarielle Beglaubigung seines Testaments setzen, auch wenn diese mit zusätzlichen Kosten einhergeht.

Notarielle Beglaubigungen werden außer bei Testamenten und Erbverträge auch für allgemeine Geschäfte im deutschen Rechtswesen verwendet. Immer wenn man eine Urkunde bekräftigen oder die Unterschriften rechtssicher machen möchte kann solch eine Beglaubigung unterstützend helfen. Wenn der Notar allerdings an der Erstellung der letztwilligen Verfügungen oder Vollmachten nicht mitgewirkt hat, bestätigt er mit seiner Unterschrift lediglich, dass die Unterschriften der Vertragschließenden ihre Richtigkeit haben, nicht den Inhalt selbst. Eine Beglaubigung allein sorgt demnach nicht für die Rechtssicherheit des Originaldokuments.

Eine Aufbewahrung wichtiger Schriftstücke, zu denen das Testament ebenso gehört wie eine Vollmacht ist die Beglaubigung nicht zwingend notwendig. Das Kuvert kann auch verschlossen - gegen Bezahlung einer Gebühr - in die Aufbewahrung durch das Notariat gegeben werden.

Angelika Schmid am 14.10.2011


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