
Kein Testament? Dann greift die gesetzliche Erbfolge
Das Testament bildet einen wesentlichen Bestandteil des deutschen Erbrechts und bietet den Bundesbürgern eine einzigartige Möglichkeit. Solange man lebt, kann man selbstverständlich frei über sein Eigentum verfügen und die gesamte Verfügungsgewalt ausspielen. Dass dies auch über den eigenen Tod hinaus möglich ist, ist der Tatsache zu verdanken, dass der deutsche Gesetzgeber das Testament als gewillkürte Erbfolge akzeptiert. Viele Menschen denken sie hätten noch unendlich viel Zeit diese Dinge zu regeln, doch das kann ein Trugschluss sein. Dabei ist es so einfach anhand von TÜV geprüften und zertifizierten Vorlagen ein Testament zu verfassen. Rechtssichere Testament Vorlagen unterstützen das Vorhaben.
Mithilfe einer solchen Verfügung von Todes wegen kann man demnach schon zu Lebzeiten festlegen, welche Personen am Nachlass beteiligt werden sollen. Gleichzeitig besteht im Rahmen der Testamentserrichtung ebenfalls die Möglichkeit, die Höhe der Erbschaft einzelner Personen festzulegen. Zudem kann man bestimmten Menschen ein Vermächtnis hinterlassen. Testamente gewährleisten demnach auch in erbrechtlichen Angelegenheiten ein Höchstmaß an Individualität und stellen sicher, dass der letzte Wille des Erblassers nach dessen Tod auch in die Tat umgesetzt wird.
Trotz dieser vielfältigen und umfassenden Möglichkeiten nutzen nur verhältnismäßig wenige Menschen ihre Testierfreiheit und errichten ein Testament. Unwissenheit, Angst vor dem eigenen Tod, der Glaube, kein Testament zu benötigen, oder Verdrängung, es gibt viele Gründe, die dafür sorgen, dass der Großteil der Bevölkerung kein Testament errichtet und somit seine Chance vertut, seinen Nachlass zu Lebzeiten zu regeln. In der Praxis erweist sich dies immer wieder als überaus bedauerlich, denn nur mit einem Testament kann man seinen letzten Willen rechtskräftig hinterlassen, sicherstellen, dass das Vermögen wie gewünscht verteilt wird, und seinen Hinterbliebenen und Erben mitunter Streitigkeiten ersparen. Nichtsdestotrotz bedeutet das Fehlen eines Testamentes keineswegs chaotische Zustände im Erbfall, schließlich sieht die deutsche Gesetzgebung dann die gesetzliche Erbfolge vor.
Gesetzliche Erbfolge in Deutschland
Immer dann wenn ein Mensch verstirbt und kein Testament vorliegt, kommt in der Bundesrepublik Deutschland die gesetzliche Erbfolge zum Einsatz. Diese regelt somit die Erbfolge in allen Fällen, in denen der verstorbene Erblasser zum Vererben keine entsprechende Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge wird geregelt, welche Personen inwiefern am Nachlass des Verstorbenen beteiligt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat hiermit folglich ein striktes Regelwerk, nämlich das deutsche Erbrecht geschaffen, das grundsätzlich keine Fragen offen lässt.
Basis für die gesetzliche Erbfolge in Deutschland bildet ein umfassendes Ordnungssystem, das wiederum auf dem Verwandtenerbrecht basiert. Grundlegend lässt sich sagen, dass im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge immer nur die nächsten Angehörigen des verstorbenen Erblassers an dessen Nachlass beteiligt werden. So wird immer die ranghöchste Ordnung zur Erbfolge berufen, so dass nachfolgende Ordnungen nur dann zum Zuge kommen, wenn keine Erben einer vorhergehenden Ordnung existieren. Innerhalb der einzelnen Ordnungen gilt außerdem das Stammes-Prinzip, wodurch ein lebender Erbe alle seine Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt. Ist dieser jedoch zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits vorverstorben, rücken dessen Nachkommen als Ersatzerbe an seine Stelle.
Ordnungssystem der gesetzlichen Erbfolge
Die erste Ordnung der in Deutschland geltenden gesetzlichen Erbfolge ist den Abkömmlingen vorbehalten, so dass in erster Linie die Kinder des Erblassers erben, sofern kein Testament vorhanden ist. Der Gesetzgeber macht hierbei keinen Unterschied zwischen leiblichen und adoptierten oder ehelichen und nichtehelichen Kindern. Ist ein Kind zum Zeitpunkt des Todes des betreffenden Elternteils bereits vorverstorben, berücksichtigt die gesetzliche Erbfolge dessen Abkömmlinge.
Die Eltern des Erblassers, sowie deren Abkömmlinge finden in der zweiten Ordnung Berücksichtigung, während die Großeltern und ihre Abkömmlinge in der dritten Ordnung zu finden sind. Die Urgroßeltern und deren Nachkommen werden in der gesetzlichen Erbfolge dahingegen in der vierten Ordnung zusammengefasst. Für entferntere Verwandte sieht der deutsche Gesetzgeber die fünfte und höhere Ordnungen vor.
Obgleich der überlebende Ehegatte nicht mit dem Erblasser verwandt war, wird dieser im Rahmen des Ehegattenerbrechts in der gesetzlichen Erbfolge ebenfalls berücksichtigt. Hierfür ausschlaggebend ist das Ehegattenerbrecht, demzufolge der überlebende Ehegatte neben den Erben der ersten oder zweiten Ordnung beziehungsweise den erbberechtigten Großeltern ebenfalls am Nachlass beteiligt wird. Falls andere Verwandte existieren, die im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt werden müssten, schließt der Ehegatte diese von der Erbfolge aus und wird somit alleiniger Erbe des Nachlasses.
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