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Ist mein Testament rechtsgültig?

Wer nicht gerade Jura studiert hat oder anderweitig beruflich mit der Gesetzgebung zu tun hat, verfügt für gewöhnlich lediglich über geringfügige Kenntnisse in diesem Bereich. Komplizierte Formulierungen und die Verwendung von Fachsprache sorgen zudem oftmals dafür, dass man bei der Durchsicht relevanter Gesetzestexte leicht den Überblick verliert. Künftigen Erblassern, die mit einem Testament für den Fall der Fälle vorsorgen wollen, ergeht es häufig so, wodurch sie recht schnell überfordert sind und im Zuge der Testamentserrichtung mehr oder weniger ratlos dastehen. Die zentrale Frage, die man sich hierbei stellt, lautet für gewöhnlich: Ist mein Testament rechtsgültig?

Pauschal lässt sich dies natürlich nicht beantworten, da die Rechtsgültigkeit eines Testaments von verschiedenen Faktoren abhängt. Ausschlaggebend sind hierfür in erster Linie die jeweils geltenden Formvorschriften, die sich nach der Art des betreffenden Testaments richten. Grundsätzlich werden in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich das eigenhändige Testament und das öffentliche Testament als ordentliche Testamente anerkannt. Letztere werden mit fachlicher Unterstützung eines erfahrenen Notars erstellt, so dass man hierbei einen kompetenten Ansprechpartner an seiner Seite hat. Bei einem eigenhändigen Testament ist dies dahingegen nicht der Fall, weil der Testator eine solche Verfügung von Todes wegen in der Regel allein errichtet.

Eigenhändiges Testament rechtsgültig errichten

Geht es um ein eigenhändiges Testament, sollte man besonders großen Wert auf die Rechtsgültigkeit legen und sich im Vorfeld umfassend informieren, denn im Zuge dessen hat man schließlich keinen erfahrenen Notar an seiner Seite, der einem mit Rat und Tat zur Seite steht und etwaige Fehler erkennt. In Anbetracht der Tatsache, dass man bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments auf sich allein gestellt ist, muss man sich also intensiv mit dem Erbrecht auseinandersetzen und die jeweils geltenden Formvorschriften genau studieren. Werden diese berücksichtigt, steht einer Rechtsgültigkeit der Verfügung von Todes wegen grundsätzlich nichts im Wege.

Hinsichtlich der Formvorschriften für ein eigenhändiges Testament ist § 2247 BGB maßgebend. Dieser Paragraph befasst sich mit dieser Form der letztwilligen Verfügung und gibt die juristischen Rahmenbedingungen für die Rechtsgültigkeit vor. So muss ein eigenhändiges Testament verfassen vom Erblasser eigenhändig und somit handschriftlich verfasst sein. Weiterhin ist es erforderlich, dass die Verfügung von Todes wegen die Unterschrift des Testators trägt. Zudem empfiehlt der Gesetzgeber, das Testament zusätzlich mit Ort und Datum der Testamentserrichtung zu versehen. Diese Angabe erweist sich vor allem bei der Existenz mehrerer Verfügungen von Todes wegen als hilfreich. Aber auch für den Fall, dass der Erblasser zeitweise nicht testierfähig war, sind diese Angaben wichtig, denn so lässt sich nachverfolgen, wann das betreffende Testament errichtet wurde und ob der Testator zu diesem Zeitpunkt eine Testierfähigkeit bescheinigt  worden wäre. Indem man die geltenden Formvorschriften für die Errichtung eines Testaments berücksichtigt und genau verfolgt, kann man folglich die Basis für die Rechtsgültigkeit des Testaments schaffen. Künftige Erblasser, die entsprechend vorgehen, laufen üblicherweise nicht Gefahr, dass ihr Testament nicht rechtsgültig ist und daher im konkreten Erbfall doch nicht zur Anwendung kommt. So kann der letzte Wille selbst im Krankenhaus geschrieben gültig sein.

Abgesehen von den Formvorschriften muss man bei der rechtsgültigen Errichtung eines eigenhändigen Testaments natürlich noch ein paar weitere Punkte berücksichtigen. Vor allem dem Pflichtteil im BGB-Erbrecht sollte man im Zuge dessen Beachtung schenken, weil dieses die allgemeine Testierfreiheit einschränkt und sich somit direkt auf die Rechtsgültigkeit einzelner Punkte in der Verfügung von Todes wegen auswirkt. So kann es durchaus passieren, dass eingesetzte Erben nicht im testamentarisch verfügten Umfang im Erbschein am Nachlass beteiligt wird, da Pflichtteilserben etwaige Ansprüche geltend machen. Auch das Enterben von sogenannten gesetzlich pflichtteilsberechtigten Erben hat in der Regel nicht zur Folge, dass diese vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Die Errichtung eines rechtsgültigen Testaments setzt folglich die Einhaltung der betreffenden Formvorschriften voraus und hängt zudem auch von der inhaltlichen Gestaltung der letztwilligen Verfügung ab.

Sarah Greszat am 25.01.2012


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