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Ist ein handgeschriebenes Testament gültig?

Der eigene Tod ist ein Thema, mit dem sich wohl niemand gerne befasst, denn allein der Gedanke daran, eines Tages zu sterben und im Zuge dessen seine Lieben zurückzulassen, dürfte die meisten Menschen ängstigen. Verdrängung ist hierbei aber keine gute Lösung, stattdessen empfiehlt es sich, offensiv mit diesem Thema umzugehen und bereits frühzeitig entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Einerseits kann man auf diese Art und Weise Ängste abbauen und andererseits eine große Erleichterung für seine Angehörigen schaffen. Indem man zu Lebzeiten seinen Nachlass regelt und ein Testament errichtet, sorgt man als künftiger Erblasser für klare Verhältnisse und kann etwaigen Streitigkeiten unter den Erben mitunter vorbeugen. Wer rechtssichere Testamentsvorlagen sucht, kann sich ein Paket zur Auswahl herunterladen und hat so Sicherheit, das Richtige zu tun.

Handgeschriebenes Testament rechtswirksam errichten

Wer sich erst einmal dazu entschlossen hat, ein Testament zu errichten, muss im Zuge dessen einiges beachten. So stellen sich die meisten Menschen zunächst, neben vielen weiteren Erbrecht Fragen die ganz entscheidende folgende Frage: Ist ein handgeschriebenes Testament gültig? Die Antwort lautet hierbei ganz klar ja, wobei durch gesetzliche Bestimmungen einige Einschränkungen und Bedingungen existieren. Grundsätzlich ist ein handgeschriebenes Testament aber gültig, schließlich handelt es sich hierbei um eine mögliche Variante eines ordentlichen Testaments. Der deutsche Gesetzgeber beschreibt eine solche Verfügung von Todes wegen als eigenhändiges Testament.

Juristische Grundlage für das eigenhändige Testament ist § 2247 BGB. Dieser Paragraph widmet sich ausführlich dieser Form der letztwilligen Verfügung und beinhaltet alle gesetzlichen Regelungen, die diese betreffen. Liegt ein handgeschriebenes Testament vor, das alle Punkte erfüllt, ist dieses demnach in der Bundesrepublik Deutschland rechtswirksam. Missachtet er diese Regeln, dann kann es allerdings ungültig sein und dieser Fehler wäre naturgemäß nicht mehr zu korrigieren.

In erster Linie gilt es bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments zu beachten, dass dieses komplett handschriftlich durch den Erblasser verfasst sein und auch dessen Unterschrift tragen muss. Abgesehen von der Handschrift dient vor allem die Unterschrift als Basis zur Feststellung der Urheberschaft. Folglich wird anhand der Unterschrift, die im Idealfall aus dem vollen Namen besteht, im Erbfall eine Identifikation vorgenommen, so dass festgestellt werden kann, ob der jeweilige Erblasser auch tatsächlich der Urheber des Testaments ist. Darüber hinaus soll ein solches Testament ebenfalls Angaben zum Ort und der Zeit der Testamentserrichtung beinhalten.

Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte, die im Bürgerlichen Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland juristisch verankert sind, ist ein handgeschriebenes Testament hierzulande ohne Weiteres gültig. Dieses gültige Dokument setzt zudem das Erbrecht in weiten Teilen außer Kraft. Zentraler Punkt ist hierbei demnach die Tatsache, dass die Verfügung von Todes wegen vom jeweiligen Erblasser handschriftlich niedergeschrieben worden sein muss. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um kein eigenhändiges Testament, wodurch dieses selbstverständlich ohne rechtliche Wirksamkeit bleibt. Zudem sollte man auch Wert auf eine gute Aufbewahrung legen, damit der letzte Wille im Ernstfall auch gefunden wird. Für diese Zwecke wurde jüngst ein Zentrales Register in Deutschland etabliert.

Sarah Greszat am 07.11.2011


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