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Grundsätzliches zur Testamentserstellung

Laien, die sich dazu entschlossen haben, für den Fall der Fälle vorzusorgen und sich schon zu Lebzeiten mit der Regelung ihres Nachlasses zu befassen, schaffen im Zuge dessen eine erhebliche Erleichterung für ihre nächsten Angehörigen. Indem man sich der Testamentserstellung annimmt, verhindert man schließlich, dass die Hinterbliebenen im Erbfall ratlos zurückbleiben und den letzten Wunsch des Verstorbenen nicht kennen. Gleichzeitig kann man sich durch das Testament verfassen aber auch selbst Sicherheit verschaffen, da man so eine gewillkürte Erbfolge definieren kann und die gesetzliche Erbfolge nicht wohl oder übel hinnehmen muss.

Vor allem wenn es darum geht, Menschen am Nachlass zu beteiligen, die im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge keine Berücksichtigung finden würden, erweist sich die Testamentserstellung als überaus sinnvoll. Als Laie ohne entsprechendes Fachwissen stößt man im Zuge dessen jedoch früher oder später an seine Grenzen, schließlich ist die Errichtung eines Testaments nichts Alltägliches und zudem von zentraler Bedeutung. Indem man ein paar grundsätzliche Dinge beachtet, lassen sich viele häufige Fehler bereits im Vorfeld vermeiden, wobei nur die Unterstützung eines erfahrenen Experten - eines Notars oder eines Rechtsanwalts für Erbrecht Fragen -  vollkommene Sicherheit bieten kann.

Inhalt des Testaments gestalten

Ein wesentlicher Aspekt der Testamentserstellung ist selbstverständlich die Gestaltung des Inhalts. Als Testator muss man sich demnach zunächst einmal Gedanken darüber machen, was man mit seiner Verfügung von Todes wegen überhaupt bewirken will. Ist man sich erst einmal durch eine wohl durchdachte Nachlassplanung darüber im Klaren, welche Personen inwiefern am Nachlass beteiligt werden, gilt es dies eigentlich nur noch niederzuschreiben. Dabei sollte man natürlich genau darauf achten, dass man sich in seinem Testament eindeutig und unmissverständlich ausdrückt.

Dank der allgemeinen Testierfreiheit, die in der Bundesrepublik Deutschland gilt, ist man bei der inhaltlichen Gestaltung prinzipiell vollkommen frei und kann seine individuellen Wünsche und Vorstellungen in seine letztwillige Verfügung einbringen. In Anbetracht der Tatsache, dass man als Eigentümer seines Nachlasses über die gesamte Verfügungsgewalt verfügt, ist dies auch selbstverständlich. Wie so oft im Leben, bestehen hierbei aber ebenfalls gewisse Regelungen, die die Testierfreiheit des künftigen Erblassers einschränken. Dazu gehört, dass man seine engsten Verwandten durch den gesetzlichen Pflichtteil am Nachlass beteiligen muss. Eine vollständige Enterbung ist hierdurch sehr erschwert.

Rechtswirksame Formen für Testamente

Selbstverständlich muss man bei der Testamentserstellung nicht nur auf den Inhalt achten, denn der deutsche Gesetzgeber hat ebenfalls gewisse Formvorschriften juristisch verankert, deren Einhaltung für die Rechtswirksamkeit der Verfügung von Todes wegen dringend erforderlich ist. Grundsätzlich kennt das deutsche Erbrecht heute zwei Varianten des ordentlichen Testaments.

Bei der wohl gebräuchlichsten Variante handelt es sich um das eigenhändige Testament. Die betreffenden Formvorschriften schreiben hierbei vor, dass das Testament komplett handschriftlich vom Erblasser niedergeschrieben werden muss. Zudem sollte dieser sein eigenhändiges Testament mit Ort und Datum der Testamentserrichtung versehen und abschließend mit seiner Unterschrift bestätigen.

Das öffentliche Testament bildet die alternative Lösung und unterscheidet sich in einigen Punkten maßgeblich vom eigenhändigen Testament. So muss ein öffentliches Testament nicht zwingend handschriftlich vorliegen, sondern kann beispielsweise auch maschinegeschrieben sein. Die große Besonderheit einer solchen Verfügung von Todes wegen besteht darin, dass sie einem Notar gegenüber abgegeben werden muss und dieser anschließend die amtliche notarielle Beglaubigung vornimmt. Der Notar übernimmt zudem eine ausführliche Beratung und kann das Testament auch gemeinsam mit dem Testator errichten, der dann seinen letzten Willen mitteilt und somit fachliche Unterstützung erhält.

Testament richtig aufbewahren

Hat man sich für ein öffentliches Testament entschieden, übernimmt der Notar die amtliche Verwahrung der Verfügung, so dass man sich hierum keine Gedanken machen muss. Neuerdings existiert hierfür ebenfalls ein Zentrales Testamentsregister ZTR, in dem sämtliche Dokumente sicher verwahrt werden. 

Bei einem eigenhändigen Testament gestaltet sich dies jedoch vollkommen anders, denn ein derartiges Testament errichtet der Testator in der Regel für sich allein. Damit die letztwillige Verfügung im Todesfall auch tatsächlich Anwendung findet, muss man natürlich dafür Sorge tragen, dass diese auch gefunden wird. Gleichzeitig fürchten viele Erblasser, dass das Testament unterschlagen werden könnte. Die richtige Aufbewahrung des Testaments ist daher von großer Wichtigkeit und sollte keinesfalls unterschätzt werden. Im Zweifelfall empfiehlt es sich aus diesem Grund, das Testament nicht zuhause aufzubewahren, sondern bei der zuständigen Amtsstelle gegen eine geringe Gebühr verwahren zu lassen.

Angelika Schmid am 14.11.2011


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