Familie und Testament

Im Allgemeinen ist es überaus positiv, wenn sich Verbraucher um eine angemessene Vorsorge bemühen und ihre Familie auch für den eigenen Todesfall absichern möchten. Naturgemäß ist dies zwar keine sehr schöne Aufgabe, sorgt allerdings für ein Höchstmaß an Sicherheit und verschafft dem künftigen Erblasser die Gewissheit, dass sein Hab und Gut nach seinem Ableben seinen individuellen Wünschen und Vorstellungen entsprechend verteilt wird. Damit es auch tatsächlich hierzu kommt, ist die Errichtung eines rechtskräftigen Testaments unverzichtbar. Viele Menschen fragen sich hierbei aber zunächst, ob die Errichtung eines Testaments in ihrem konkreten Fall überhaupt erforderlich ist. Grundsätzlich ist es natürlich positiv, vorzusorgen, doch nur wer das gesetzliche Erbrecht kennt, kann beurteilen, ob er hiervon abweichen möchte und aus diesem Grund eine gewillkürte Erbfolge in einer Verfügung von Todes wegen definieren will.

Gesetzliche Erbfolge statt Testament

In vielen Fällen verspüren künftige Erblasser den Wunsch, sicherzustellen, dass ihre Familie im Ernstfall abgesichert ist. Wenn es tatsächlich nur um die nächsten Verwandten sowie den Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner geht, muss zu diesem Zweck keineswegs eine Testament verfasst werden. Dies liegt in erster Linie daran, dass der deutsche Gesetzgeber eine Verwandtenerbfolge sowie das Ehegattenerbrecht beziehungsweise Erbrecht des Lebenspartners als Basis für die gesetzliche Erbfolge nutzt. Grundsätzlich kann man also sagen, dass die Familie eines verstorbenen Erblassers ohnehin an dessen Nachlass beteiligt wird, auch wenn dieser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat. Eheleute mit Kind verfassen zu diesem Zweck zumeist ein Berliner Testament, da dessen Bestimmungen das Recht auf den Pflichtteil durch bestimmte Klauseln einschränken könnte.

Als künftiger Erblasser sollte man aber auch auf keinen Fall den Fehler machen, sich blindlings auf die gesetzliche Erbfolge zu verlassen. Das Stammesprinzip sowie das Ordnungssystem sorgen für eine strenge Hierarchie, die nicht unbedingt den persönlichen Wünschen entsprechen muss. Wenn beispielsweise die Enkelkinder neben den Kindern erben sollen, muss dies gesondert verfügt werden, da die gesetzliche Erbfolge dies im Allgemeinen nicht vorsieht. Ist kein Testament vorhanden, erben in erster Linie die Kinder des Verstorbenen als Erben erster Ordnung. Nur im Falle vorverstorbener Kinder werden deren Abkömmlinge zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Eine ähnliche Situation ergibt sich auch hinsichtlich des gesetzlichen Erbrechts beispielsweise der Geschwister. Als Erben zweiter Ordnung kommen diese von Gesetzes wegen nur zum Zug, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind. Vor den Geschwistern haben allerdings die Eltern des Erblassers durch das Stammesprinzip noch Vorrang.

Ist ein Testament zur Absicherung der Familie notwendig?

Das gesetzliche BGB Erbrecht präsentiert sich somit recht komplex und erweist sich als alles andere als einfach. Wer sich in diesem Bereich nicht auskennt, sollte sich gegebenenfalls fachliche Unterstützung suchen und gemeinsam mit einem kompetenten Anwalt für Erbrecht erörtern, ob in seinem konkreten Fall ein Testament erforderlich ist. Wenn lediglich die Familie abgesichert werden soll, kann dies im Vorfeld nicht pauschal festgestellt werden. 

Zunächst gilt es zu prüfen, ob und inwiefern die eigenen Wünsche dem gesetzlichen Erbrecht, hierbei ist spezielle das Pflichtteilsrecht zu beachten, widersprechen. Ein Notar oder Rechtsanwalt ist hierbei eine große Hilfe und kann auch hinsichtlich der eventuell erforderlichen Testamentserrichtung unterstützend tätig werden. Wer ohnehin nur seine Kinder sowie den Ehegatten oder Lebenspartner an seinem Nachlass beteiligen möchte, kann sich diesen Aufwand aber mitunter sparen, denn ohne ein Testament greift ohnehin die gesetzliche Erbfolge

Lediglich wenn anders mit dem Nachlass verfahren werden soll und auch andere Personen in Form eines Vermächtnisses oder auch bei der Ausschluss von der Erbfolge hieran beteiligt werden sollen, muss der künftige Erblasser zu Lebzeiten unbedingt aktiv werden und eine Verfügung von Todes wegen errichten.

Familie über das Testament informieren

Soll eine gewillkürte Erbfolge definiert werden, ist es unbedingt ratsam, die Familie vom existierenden Testament in Gesprächen über die Nachlassplanung  in Kenntnis zu setzen. Auch wenn dies juristisch nicht erforderlich ist und die Familie im Erbfall ohnehin vom Testament erfährt, ist es ratsam, die nächsten Angehörigen vorzubereiten. Einerseits kann man so sicherstellen, dass ein eigenhändiges Testament nicht unberücksichtigt bleibt, weil es schlichtweg nicht gefunden wurde und auch niemand aktiv danach gesucht hat. Andererseits kann man auf diese Art und Weise etwaigen Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft vorbeugen und zu Lebzeiten das Gespräch suchen, um den eigenen letzten Willen zu erklären.

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