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Bei nichtehelicher Partnerschaft ein Testament erstellen

Der deutsche Gesetzgeber sieht im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge in erster Linie ein Erbrecht für die Verwandten des Verstorbenen vor, wobei nur die nächsten Angehörigen hierbei zum Zuge kommen, da sie alle nachfolgenden Ordnungen von der Erbfolge ausschließen. Darüber hinaus ist aber auch das Erbrecht des überlebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners juristisch verankert, sodass der Partner ebenfalls nicht leer ausgeht und auf jeden Fall am Nachlass beteiligt wird. Die Höhe der erbrechtlichen Ansprüche hängen im Wesentlichen davon ab welche Personen neben dem Partner erben und welcher Güterstand zum Todeszeitpunkt des Erblassers zwischen den Partnern bestanden hat. Gesetzliche Grundlage des Erbrechts des Partners ist das rechtskräftige Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

In der Praxis bedeutet dies, dass der überlebende Partner nur dann einen erbrechtlichen Anspruch von Gesetzes wegen erwirbt, wenn er mit dem verstorbenen Erblasser zu dessen Todeszeitpunkt verheiratet war oder mit ihm in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat. War dies nicht der Fall und das Paar lebt in sogenannter wilder Ehe, erbt der Partner von Gesetzes wegen – nichts. Die Dauer der Partnerschaft, ein gemeinschaftlicher Haushalt oder gemeinsame Kinder spielen hierbei keine Rolle.

Nichteheliche Partner im Testament bedenken

Wer verhindern will, dass sein Partner im Falle eines Falles leer ausgeht und in keinster Weise am Nachlass beteiligt wird, muss natürlich nicht zwingend heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, sollte aber unbedingt vorsorgen. So empfiehlt sich in solchen Fällen die Errichtung eines Testaments, denn im Rahmen einer derartigen Verfügung von Todes wegen kann man eine gewillkürte Erbfolge definieren und im Zuge dessen auch seinen Partner im Konkubinat bedenken. Für Partner in der freien Ehe stellen wir viele kostenlose Muster und Vorlagen für die Testamentserrichtung zur Verfügung.

Aus diesem Grund sollten vor allem nichteheliche Partner nicht auf die Möglichkeit der Testamentserrichtung verzichten und ihre Partner für den Fall der Fälle absichern. So sollte man in seiner Verfügung von Todes wegen, unabhängig davon ob es sich dabei um ein handschriftliches oder notarielles Testament handelt, seinen Partner bedenken und genau definieren, was dieser erben soll. Gleichzeitig muss man als künftiger Erblasser aber auch die gesetzliche Erbfolge bedenken und daran denken, dass die gesetzlichen Erben trotz Bestehen eines Testaments mitunter Ansprüche geltend machen können. Die eheähnliche Gemeinschaft ist hiervon genauso betroffen, wie die eheliche.  Folglich erweist es sich unter anderem als empfehlenswert, dem überlebenden Partner ein lebenslanges Wohnrecht in der gemeinsamen Immobilie zuzuweisen, denn auf diese Weise kann der überlebende Partner in seinem gewohnten Umfeld bleiben, egal was die anderen Erben mit der Immobilie vorhaben.

Während Ehepaare und eingetragene Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament errichten können, ist dies bei nichtehelichen Partnern nicht möglich. Somit müssen diese jeweils ein Einzeltestament errichten, um ihrem Partner erbrechtliche Ansprüche zuzusichern.

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