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Teilungsverbot

Das Teilungsverbot kann als Anordnung im Testament vorgegeben sein. Wer sichergehen will, dass das eigene Vermögen nach dem Tod in die richtigen Hände kommt, sollte rechtzeitig Vorsorge treffen. Wird dies zu Lebzeiten versäumt, tritt die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) vorgesehene gesetzliche Erbfolge ein. Nicht immer ist diese Erbfolge das, was der Erblasser eigentlich vorgesehen hat. Um zu erreichen, dass die Erben zu den Bedingungen eingesetzt werden, die der Erblasser vorgesehen hat, sollte ein Testament oder Erbvertrag aufgesetzt werden. So kann der Erblasser sichergehen, das sein letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt werden wird. Allerdings auch nur dann, wenn das Testament rechtsgültig ist. Wer sich also entschließt, ein Testament abzufassen, sollte genau darauf achten, dass die notwendigen Formerfordernisse eingehalten werden. Neben der Benennung der einzelnen Erben kann in einem Testament unter anderem auch eine Teilungsanordnung oder ein Teilungsverbot abgefasst werden.

Teilungsverbot

Als Teilungsverbot wird eine Anordnung des Erblassers verstanden. Wie der Name bereits aussagt, untersagt der Erblasser mit einem solchen Teilungsverbot die Aufteilung seines Nachlasses. Nicht immer gibt es nur einen einzigen Erben, nicht selten fällt der Nachlass an mehrere Erben. Somit ist der Nachlass dann gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft. Daher können die Miterben nur gemeinsam über die Erbschaft verfügen und müssen diese auch gemeinsam verwalten. Jeder Erbe kann bei einer solchen Erbengemeinschaft die so genannte Auseinandersetzung verlangen. Eine Ausnahme hierfür bildet allerdings das Teilungsverbot. Hat nämlich der Erblasser im Testament die Teilung des Nachlasses für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen, kann keine Auseinandersetzung erfolgen. Oftmals wird das Teilungsverbot dann vom Erblasser als richtig angesehen, wenn es sich um die Erhaltung eines Familienbetriebes handelt. Sollen die Erben den Familienbetrieb gemeinsam weiter führen, kann ein Teilungsverbot aus Sicht des Erblassers sinnvoll sein. Wenn keine kürzere Frist im Testament bestimmt wurde, endet das Teilungsverbot nach 30 Jahren.

Kontrolle des Teilungsverbotes

Wenn der Erblasser sichergehen möchte, dass seine Bestimmungen im Testament von seinen Erben eingehalten werden, sollte ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Als Testamentsvollstrecker wird in der Regel eine neutrale Person eingesetzt, die die Aufteilung des Nachlasses im Sinne des Erblassers laut Testament vorzunehmen hat. Sind sich allerdings die Erben untereinander einig und möchten das Teilungsverbot umgehen, können sie sich über das Teilungsverbot einvernehmlich hinwegsetzen. Sinnvoller ist es daher, bereits zu Lebzeiten seine Wünsche zu äußern und sich, wie hier im fiktiven Falle eines Familienbetriebes, mit den Erben gemeinsam an einen Tisch zu setzen. Wird dann mit allen Beteiligten eine Entscheidung im Einvernehmen getroffen, kann sich der Erblasser sicher sein, dass sich seine Erben im Falle seines Todes an die Bestimmungen im Testament halten werden und der Familienbetrieb im Sinne des Erblassers weitergeführt wird.



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