• Start
  • Sorgerechtsverfügung

Sorgerechtsverfügung

Die elterliche Sorge ist einer der Grundpfeiler des deutschen Familienrechts und wird oftmals auch als Sorgerecht bezeichnet. Selbst das Grundgesetz befasst sich hiermit und legt in Art. 6 GG fest, dass es das natürliche Recht der Eltern ist, für ihr Kind zu sorgen, es zu pflegen und zu erziehen. Während die Einzelheiten der elterlichen Sorge ausführlich im Bürgerlichen Gesetzbuch unter der Überschrift Familienrecht behandelt werden, findet sich der betreffende juristische Grundsatz demzufolge bereits im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. In § 1626 BGB überträgt der Gesetzgeber den Eltern explizit die elterliche Sorge, die neben dem Sorgerecht natürlich auch die Sorgepflicht beinhaltet.

Im Idealfall sind die Eltern eines Kindes ein Paar und leben somit zusammen mit dem Nachwuchs in einem gemeinsamen Haushalt. Ist dies der Fall, steht in der Regel außer Frage, dass beide Elternteile das Sorgerecht gemeinsam ausüben und alle erforderlichen Entscheidungen gemeinschaftlich treffen, schließlich sind sie eine Familie. Ganz so harmonisch läuft das Zusammenleben mitunter aber nicht ab, so dass es bei vielen Paaren zu einer Trennung kommt. Lassen sich die Eltern scheiden oder trennen sich endgültig, ist dies ein schwerer Schicksalsschlag für alle Beteiligten, da der Traum von einem glücklichen Familienleben endgültig geplatzt ist. Im Zuge dessen müssen zwischen den getrennten Eltern aber auch einige rechtliche Dinge geklärt werden, zu denen unter anderem das Sorgerecht zählt.

Die deutsche Rechtsprechung sieht in diesem Zusammenhang vor, dass das Kind zu beiden Elternteilen Kontakt pflegen kann, schließlich sind Mutter und Vater wichtige Bezugspersonen und für die Entwicklung maßgebend. Das Besuchsrecht sollte also vom getrennten Elternteil rege wahrgenommen werden. Im Idealfall einigen sich die getrennten Eltern friedlich zugunsten der Kinder und gestalten die elterliche Sorge so, dass der Nachwuchs weder Mutter noch Vater ganz oder teilweise verliert.

Mit einer Sorgerechtsverfügung vorsorgen

In manchen Situationen lässt es sich aber leider nicht vermeiden, dass Kinder einen Elternteil verlieren, zum Beispiel, wenn dieser verstirbt. Der Tod eines Angehörigen ist stets ein schwerer Schicksalsschlag, doch wenn Kinder einen Elternteil verlieren, ist dies ungleich schwerer. Mutter und Vater sind zentrale Bezugspersonen im Leben des Kindes und die engsten Vertrauten. Im Zuge einer schweren Erkrankung, als Folge eines Unfalls oder auch durch ein Verbrechen kann es grundsätzlich aber jederzeit dazu kommen, dass ein Elternteil verstirbt und minderjährige Kinder hinterlässt. Eltern können für diesen Fall auch vorsorglich das Sorgerecht bestimmen im Testament.

Um adäquat vorzusorgen und die Kinder für den Ernstfall bestmöglich abzusichern, sollte man auch über die Errichtung einer Sorgerechtsverfügung nachdenken. Verstirbt der sorgeberechtigte Elternteil, wird das Sorgerecht von Gesetzes wegen nicht automatisch auf die nächsten Angehörigen übertragen. Zunächst übernimmt das zuständige Jugendamt die damit verbundenen Aufgaben, so dass nicht mehr die Familie, sondern Familiengerichte und das Jugendamt über die Kinder entscheiden. Um dies zu verhindern und vorzusorgen, eignet sich eine Sorgerechtsverfügung. Eltern können mithilfe einer solchen Verfügung festlegen, wer nach ihrem Tod die Kinder versorgen soll. Mithilfe einer Sorgerechtsverfügung können Eltern demnach von ihrem Benennungsrecht Gebrauch machen und gemäß § 1777 BGB den Vormund ihrer minderjährigen Kinder in Form einer letztwilligen Verfügung bestimmen.

4.8/545 ratings