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Schenkungsvertrag

Eine Schenkung zu Lebzeiten ist ein Vertrauensbeweis zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten. Neben persönlichen Gründen überzeugen Schenkungen vor allem durch die Möglichkeiten zum Steuersparen die sie bei geschickter Handhabung bieten.
Ein Schenkungsvertrag besiegelt eine Schenkung wirksam.

Was genau ist ein Schenkungsvertrag?

Der Schenkungsvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten. Dabei enthält der Schenkungsvertrag jedoch nur für den Schenkenden eine Verpflichtung, der Beschenkte erhält die Schenkung  unentgeltlich. Der Schenkungsvertrag, beziehungsweise das Schenkungsversprechen, muss notariell beurkundet werden. Erfolgt die Schenkung, wird der Schenkungsvertrag dadurch wirksam. Wenn ein Vermögenswert bereits verschenkt wurde und dabei kein Schenkungsvertrag geschlossen wurde, ist die nachträgliche Beurkundung durch den Notar nicht mehr notwendig. Das heißt auch ohne Schenkungsvertrag ist die Schenkung rechtsgültig, wenn sie bereits erfolgt ist.

Achtung: Sollen Immobilien verschenkt werden, genügt es nicht, lediglich einen Schenkungsvertrag aufzusetzen. Die Schenkung ist erst nach der Änderung des Grundbucheintrags erfolgt.

Schenkungsvertrag mit Auflagen

Bei einer Schenkung zu Lebzeiten sollte der Schenkende auch an seinen eigenen Schutz denken, da ein Zurückfordern des verschenkten Gegenstandes nur in Ausnahmefällen (wie etwa der Verarmung des Schenkers bzw. grobem Undank und schweren Verfehlungen seitens des Beschenkten) möglich ist. Eine häufig gewählte Auflage im Schenkungsvertrag ist der Nießbrauch. Der Beschenkte behält dann das Nutzungsrecht am verschenkten Gegenstand. Verschenkt er also beispielsweise ein Haus, kann er in dem Haus weiterhin wohnen oder er kann es vermieten und erhält die Mieteinnahmen. Der Nießbrauch sichert dem Schenkenden also die weitgehende, weitere Nutzung. Er kann den verschenkten Gegenstand aber nicht mehr verkaufen. Zahlreiche weitere Auflagen im Schenkungsvertrag sind möglich.

Nicht vergessen: Die Schenkungssteuerpflicht

Wird ein Schenkungsvertrag geschlossen mit dem Ziel Erbschaftssteuer zu sparen, darf man nicht vergessen, dass auch Schenkungen der Steuerpflicht unterworfen sind. Im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sind die Steuerklassen und Freibeträge für eine Schenkung genau geregelt. Ehegatten und Abkömmlinge werden dabei bevorzugt behandelt. Nach dem Ablauf einer Frist von 10 Jahren können die Steuerfreibeträge für die Schenkung neu genutzt werden. Wer frühzeitig plant, kann also unter Umständen mehr als einmal einen Schenkungsvertrag abschließen, wenn die entsprechenden Vermögenswerte höher als der Freibetrag ausfallen.



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