Schenkungsvertrag

Eine Schenkung zu Lebzeiten ist ein Vertrauensbeweis zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten. Neben persönlichen Gründen überzeugen Schenkungen vor allem durch die Möglichkeiten zum Steuersparen die sie bei geschickter Handhabung bieten.
Ein Schenkungsvertrag besiegelt eine Schenkung wirksam.

Was genau ist ein Schenkungsvertrag?

Der Schenkungsvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten. Dabei enthält der Schenkungsvertrag jedoch nur für den Schenkenden eine Verpflichtung, der Beschenkte erhält die Schenkung  unentgeltlich. Der Schenkungsvertrag, beziehungsweise das Schenkungsversprechen, muss notariell beurkundet werden. Erfolgt die Schenkung, wird der Schenkungsvertrag dadurch wirksam. Wenn ein Vermögenswert bereits verschenkt wurde und dabei kein Schenkungsvertrag geschlossen wurde, ist die nachträgliche Beurkundung durch den Notar nicht mehr notwendig. Das heißt auch ohne Schenkungsvertrag ist die Schenkung rechtsgültig, wenn sie bereits erfolgt ist.

Achtung: Sollen Immobilien verschenkt werden, genügt es nicht, lediglich einen Schenkungsvertrag aufzusetzen. Die Schenkung ist erst nach der Änderung des Grundbucheintrags erfolgt.

Schenkungsvertrag mit Auflagen

Bei einer Schenkung zu Lebzeiten sollte der Schenkende auch an seinen eigenen Schutz denken, da ein Zurückfordern des verschenkten Gegenstandes nur in Ausnahmefällen (wie etwa der Verarmung des Schenkers bzw. grobem Undank und schweren Verfehlungen seitens des Beschenkten) möglich ist.

Eine häufig gewählte Auflage im Schenkungsvertrag ist der Nießbrauch. Der Beschenkte behält dann das Nutzungsrecht am verschenkten Gegenstand. Verschenkt er also beispielsweise ein Haus, kann er in dem Haus weiterhin wohnen oder er kann es vermieten und erhält die Mieteinnahmen. Der Nießbrauch sichert dem Schenkenden also die weitgehende, weitere Nutzung. Er kann den verschenkten Gegenstand aber nicht mehr verkaufen. Zahlreiche weitere Auflagen im Schenkungsvertrag sind möglich.

Nicht vergessen: Die Schenkungssteuerpflicht

Wird ein Schenkungsvertrag geschlossen mit dem Ziel Erbschaftssteuer zu sparen, darf man nicht vergessen, dass auch Schenkungen der Steuerpflicht unterworfen sind. Im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sind die Steuerklassen und Freibeträge für eine Schenkung genau geregelt.

Ehegatten und Abkömmlinge werden dabei bevorzugt behandelt. Nach dem Ablauf einer Frist von 10 Jahren können die Steuerfreibeträge für die Schenkung neu genutzt werden. Wer frühzeitig plant, kann also unter Umständen mehr als einmal einen Schenkungsvertrag abschließen, wenn die entsprechenden Vermögenswerte höher als der Freibetrag ausfallen.

Warum ist ein Schenkungsvertrag sinnvoll?

Der Sinn und Zweck eines jeden Vertrages besteht darin, Rechtssicherheit herzustellen. Solange sich alle Beteiligten an die getroffenen Vereinbarungen halten und nichts dazwischenkommt, erscheint der Vertrag mehr oder weniger belanglos. Anders sieht dies aber bei Zuwiderhandlungen, Streitigkeiten oder auch formalen Formvorschriften aus.

In solchen Fällen ist ein Vertrag unverzichtbar. Auch größere Schenkungen bedürfen einer solchen Absicherung und sollten daher mit einem Schenkungsvertrag einhergehen. Dadurch ist die Übertragung des Eigentums offiziell, während zudem eine Basis für das Schenkungsversprechen vorhanden ist, das gemäß § 518 BGB notariell beurkundet werden muss.

Was passiert, wenn kein Schenkungsvertrag vorhanden ist?

Ohne Schenkungsvertrag kann auch keine notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens erfolgen, so dass den Formvorschriften nicht entsprochen wird. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Schenkung ohne Schenkungsvertrag hinfällig ist. Es ist vielmehr so, dass der Formmangel geheilt werden kann, indem die Schenkung vollzogen wird. § 518 Absatz 2 BGB entsprechend ist die Beurkundung durch einen Notar nicht mehr erforderlich, wenn das Geschenk übereignet wurde.

Welchen Inhalt sollte der Schenkungsvertrag haben?

Geht es um eine Haus-Schenkung oder eine andere größere Schenkung ist ein Schenkungsvertrag unverzichtbar. Nur so kann die Eigentumsübertragung vollzogen werden. Es stellt sich folglich häufig die Frage, was in einem solchen Schenkungsvertrag stehen muss.

Es kommt zwar natürlich auf den jeweiligen Einzelfall an, aber grundsätzlich bedarf es hier der folgenden Inhalte:

  • Angaben zum Schenker
  • Angaben zum Beschenkten
  • zu verschenkender Vermögenswert
  • etwaige Auflagen

Achtung! Zwei Tipps aus der Redaktion

Vertragliche Angelegenheiten werden von juristischen Laien oftmals als heikel empfunden, obwohl ein Vertrag eigentlich nur zur Absicherung und Klärung dienen soll. Insbesondere im Falle größerer Schenkungen ist dies überaus sinnvoll, weshalb der Abschluss eines Schenkungsvertrages sehr empfehlenswert ist. Dass sich in diesem Zusammenhang einige Fragen ergeben können, bleibt allerdings nicht aus. Die Redaktion von Erbrecht-Heute.de will diesbezüglich behilflich sein und liefert im Folgenden zwei Tipps rund um den Schenkungsvertrag.

Nutzen Sie Muster und Vorlagen für Ihren Schenkungsvertrag!

Auch juristische Laien können rund um den Schenkungsvertrag recherchieren und haben über das Internet Zugang zu unzähligen Mustern und Vorlagen. Diese enthalten Beispielformulierungen und veranschaulichen den Aufbau sowie die zentralen Inhalte eines solchen Schenkungsvertrages. Anhand dessen kann man sich einen Eindruck verschaffen und etwaige Ängste abbauen, die vor allem auf Unwissenheit in solchen Belangen basieren.

Konsultieren Sie einen juristischen Experten!

Anhand diverser Vorlagen und Muster kann man sich auch als juristischer Laie ein genaues Bild von Schenkungsverträgen machen und aus den Beispielen einen eigenen Schenkungsvertrag erstellen. Wer aber nur Standardformulierungen nutzt, kann nicht auf den individuellen Einzelfall eingehen.

Zudem besteht die Gefahr, dass unscharfe Formulierungen den Vertrag anfechtbar machen. Allein schon aus diesem Grund ist es ratsam, einen Experten zu konsultieren. Dabei kann es sich um einen Rechtsanwalt handeln, wobei ein Notartermin ohnehin zur notariellen Beurkundung gemäß § 518 BGB ansteht.

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