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Wohneigentum bei Scheidung

Wohneigentum, unabhängig davon, ob es sich hierbei um ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung handelt, ist für viele Menschen überaus erstrebenswert und gehört somit zu den Zielen ihres Lebens. Vor allem Paare, die beispielsweise frisch verheiratet sind, haben oftmals den Wunsch, sich ein Nest zu schaffen und betrachten dieses dann als Fundament ihrer Ehe und Familie. So entscheiden sich zahllose Ehepaare für Wohneigentum und messen diesem einen hohen Stellenwert bei. So werden die eigenen vier Wände zum Zentrum des Zusammenlebens.

Geht die Partnerschaft in die Brüche, platzt der Traum von einer gemeinsamen Zukunft. Gleichzeitig stellt sich auch die Frage, was mit dem Wohneigentum, welches zumeist einen gemeinsamen Grundbucheintrag hat, geschehen soll. Nicht selten ist das Eigenheim Auslöser für einen mehr oder weniger massiven Streit, schließlich hat dieses nicht nur einen emotionalen Wert, sondern bildet zudem auch in wirtschaftlicher Hinsicht ein nicht unerhebliches Vermögen. In den meisten Fällen dürften die eigenen vier Wände auch noch nicht abbezahlt, sondern mit einer Hypothek belastet sein, so dass ebenfalls fraglich ist, wer die Schulden tilgen muss. Liegt gemeinsames Wohneigentum vor, gestaltet sich eine Scheidung demnach häufig komplizierter.

Was geschieht mit dem gemeinsamen Wohneigentum im Falle einer Scheidung?

Sind sich beide Ehegatten einig und vollziehen somit eine einvernehmliche Scheidung, ergeben sich auch hinsichtlich des gemeinsamen Wohneigentums üblicherweise keine Probleme. So klären die beiden Partner außergerichtlich im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung, wie mit dem Eigenheim verfahren werden soll. So wird geklärt, wer das Wohneigentum künftig nutzt, denn nach der Trennung und Scheidung ist eine gemeinsame Nutzung in den meisten Fällen undenkbar und unerwünscht.

Eine einvernehmliche Regelung erspart den beiden Partnern nicht nur viel Stress und Streit, sondern sorgt zudem für Rechtssicherheit. Auf diese Art und Weise muss man schließlich nicht erst das Urteil des Richters abwarten, sondern weiß bereits während der Trennung, wer das Haus nach der Scheidung in Besitz nimmt. In vielen Fällen ist eine solche einvernehmliche Regelung aber leider nicht möglich, so dass sich doch das zuständige Gericht mit der Angelegenheit befassen muss. So wird gerichtlich veranlasst, die eheliche Miteigentümerschaft der beiden Ehegatten in Alleineigentum eines Partners zu übertragen. Während der eine Partner das Objekt dann fortan nutzen kann und zum alleinigen Eigentümer wird, hat der andere Partner natürlich Anspruch auf einen Ausgleich.

Für den Fall, dass die beiden ehemaligen Ehepartner nicht dazu in der Lage sind, sich zu einigen, oder ein Partner seinen Ex-Gatten nicht adäquat auszahlen kann, führt oftmals kein Weg an einer Zwangsversteigerung nach dem allgemeinen Bodenrichtwert vorbei. Im Zuge dessen wird das Wohneigentum versteigert und beide Partner am Erlös beteiligt. Auf diese Art und Weise wird kein Partner bevorteilt, wobei eine Zwangsversteigerung für gewöhnlich immer mit   vehementenEinbußen einhergeht.

Sarah Greszat am 01.09.2011


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