
Endet der Ehegattenunterhalt mit der Trennung?
Eine Trennung beziehungsweise Scheidung ist für die beiden Partner stets nur schwer zu verkraften, schließlich müssen sie im Zuge dessen endgültig einsehen, dass die Partnerschaft gescheitert ist und der Traum von einer harmonischen Beziehung bis ans Lebensende, zumindest mit diesem Partner, nicht in Erfüllung geht. Sind darüber hinaus aber auch noch Kinder im Spiel, ist die gesamte Angelegenheit deutlich schwieriger, denn so können die beiden Partner nicht einfach getrennte Wege gehen, schließlich braucht der Nachwuchs beide Elternteile. Die Trennung der Eltern ist für Scheidungskinder für gewöhnlich ohnehin schwer zu verkraften, da im Zuge dessen die Familie auseinanderbricht.
Natürlich besteht den Kindern und unter Umständen dem ehemaligen Partner gegenüber eine Unterhaltspflicht. Während der Elternteil, bei dem die Kinder leben, seiner Unterhaltspflicht durch die Betreuung und Erziehung nachkommt, muss der andere Elternteil Barunterhalt zahlen. Darüber hinaus kann dieser mitunter für Ehegattenunterhalt zur Rechenschaft gezogen werden. Ebenso gibt es eine Unterhaltsregelung beim Getrennt leben, hierbei können Ansprüche auf einen Trennungsunterhalt geltend gemacht werden. Die Unterhaltsansprüche der Kinder werden hierbei immer vorrangig behandelt.
Der Ehegattenunterhalt
Während der Kindesunterhalt für die meisten Menschen eine Selbstverständlichkeit ist, gestaltet sich dies beim Ehegattenunterhalt vollkommen anders. Im Rahmen der Eheschließung haben die beiden Partner akzeptiert, dass sie gemeinsam für den Unterhalt der Familie sorgen und sich somit auch einander zu Unterhalt verpflichtet sind, es sei denn, vertraglich wurde eine anderslautende Vereinbarung getroffen. Im ehelichen Alltag spielt dieser Passus für gewöhnlich keine Rolle, da beide Ehegatten auf ihre Weise zum Lebensunterhalt der Familie beitragen und ohnehin alles gemeinschaftlich veranschlagt wird.
Kommt es jedoch zur Scheidung, gestaltet sich dies grundlegend anders, denn hierdurch wollen die beiden Ehegatten eine strikte Trennung in wirtschaftlicher, juristischer und natürlich auch emotionaler Hinsicht erreichen. Der Ehegattenunterhalt kann hier ein Hindernis sein, denn unter gewissen Umständen ist ein Partner seinem früheren Ehegatten gegenüber auch nach der Scheidung zu Unterhalt verpflichtet. In Anbetracht der Tatsache, dass der deutsche Gesetzgeber in § 1569 BGB den Grundsatz der Eigenverantwortung juristisch verankert hat, muss im Allgemeinen jeder Ehegatte nach der Scheidung selbständig für seinen Lebensunterhalt sorgen. Nichtsdestotrotz existiert ebenfalls der nacheheliche Unterhalt, der jedoch nur unter gewissen Bedingungen gewährt wird.
So hat der geschiedene Ehegatte nur in wenigen Ausnahmefällen juristischen Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn er aufgrund der Betreuung des gemeinsamen Nachwuchses nicht erwerbstätig sein kann. Hierbei gilt es zu beachten, dass der Betreuungsunterhalt im Rahmen des Unterhaltsrechts ausschließlich dann gewährt wird, wenn das jüngste Kind unter drei Jahre alt ist oder keine adäquate Betreuungsmöglichkeit existiert. Darüber hinaus kennt der Gesetzgeber noch weitere Situationen, in denen Ehegattenunterhalt nach der Scheidung fällig sein kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der bedürftige Ex-Partner erwerbslos ist oder aufgrund einer Krankheit beziehungsweise eines Gebrechens nicht selbständig für seinen Unterhalt sorgen kann, oder sogar eine dauerhafte Pflege notwendig ist. Auf den Nachlass hat der ehemalige Ehegatte allerdings nur dann überhaupt noch einen Anspruch, wenn er oder sie im Testament bedacht werden. Wünscht ein Exgatte dies nicht, so sollte er ein solches Testament schnellstmöglich aus dem Verkehr ziehen.
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