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Ehewohnung bei Trennung wie getrennt leben?

Für den Fall des Getrenntlebens beider Ehegatten kann ein Ehegatte vom anderen verlangen, dass ihm die eheliche Wohnung oder bei Gemeinschaftseigentum ein Teil zur alleinigen Nutzung überlassen wird. Um eine unbillige Härte zu vermeiden, müssen natürlich die Belange des anderen Partners mitberücksichtigt werden. So darf zum Beispiel das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder in keinem Falle beeinträchtigt werden. Besondere Berücksichtigung findet stets dasjenige Eigentum, das als Erbbaurecht oder als Nießbrauch an einem Grundstück bezeichnet wird. Geht es um Wohnungseigentum, dann gelten entweder das Dauerwohnrecht oder aber das dingliche Wohnrecht.

Nutzungsrechte beachten

Einem Ehepartner kann aber auch die gesamte Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn der andere Ehepartner den anderen widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder an der Freiheit verletzt. Der Tatbestand der Bedrohung reicht hier bereits aus. Ein Zusammenleben kann somit immer für den Fall ausgeschlossen werden, wenn ein weiteres Zusammenleben mit dem anderen Partner infolge der Schwere der Tat nicht mehr zuzumuten ist. Kam es zu einer kompletten oder teilweisen Wohnungsüberlassung, ist der andere Partner angehalten, dem anderen dieses Nutzungsrecht weder zu erschweren noch zu vereiteln. Bei Ehegatten, bei denen einer die eheliche Wohnung für mindestens 6 Monate verlassen hat und auch keinen Güteversuch zur Rückkehr unternommen hat, kann angenommen werden, dass dem anderen von nun an das alleinige Nutzungsrecht zugestanden wird.

Wohl der Kinder im Vordergrund

Nach Rechtskraft übernimmt zweckmäßiger Weise immer derjenige Ehepartner das Haus oder die Eigentumswohnung, der auch die gemeinsamen Kinder versorgt. Hierdurch wird wenigstens für die Kinder erreicht, dass diese nicht aus ihrer gewohnten Umgebung heraus gerissen werden. Vorteile hat derjenige Partner, dessen Haus oder Wohnung im Alleineigentum steht. Denn in aller Regel bekommt dieser die Immobilie vom Gericht auch zugewiesen.

Weitaus problematischer wird die Angelegenheit, wenn sich beide Ehepartner Eigentümer einer Immobilie nennen dürfen. Auch hier ergibt sich wieder ein gewichtiger Vorteil für den Partner, der die Kinder versorgt. Werden die Kinder hingegen auf die Eheleute aufgeteilt oder sind gar keine Kinder vorhanden, dann spielen Faktoren wie etwa die Entfernung zum jeweiligen Arbeitsplatz oder die Bedingungen des Eigentumserwerbs eine gewichtige Rolle. Eine weitere Rolle spielen entsprechend die Eigentumsverhältnisse, wenn also der Ehemann zu 65 Prozent und die Ehefrau zu 35 Prozent an der Immobilie beteiligt sind.

Kreditbelastungen auf der Immobilie

Wurden durch die Ehepaare eine gemeinsame Hypothek aufgenommen, sollten diese während der Zeit des Getrenntlebens (Trennungsjahr) unbedingt weitergeführt werden. Das Gericht sorgt nämlich für eine entsprechende Verrechnung dieser wechselseitigen Zahlungsverpflichtungen lt. Grundbucheintrag in der Weise, in dem diese im Rahmen der Berechnung für den Trennungsunterhalt verrechnet werden. Denn ein Problem darf nicht übersehen werden: Gemeinsam aufgenommene Kredite stellen sog. Gesamthandvermögen dar, für die beide Ehegatten wechselseitig haften. Die Gerichte können sich also aussuchen, an welchen der Partner sie sich wenden wollen (sog. Außenverhältnis). Im Innenverhältnis hat hingegen jeder Ehegatte die Schulden zur Hälfte zu zahlen. Ausnahme: Das Gericht spricht per Urteil bei der Scheidung nur einem der Partner die gemeinsame Immobilie zu. Wurde diese Immobilie mit Hilfe eines gemeinsamen Kredites gebaut oder erworben, dann steht in diesem Fall derjenige Ehepartner in der Haftung, dem die Immobilie zugesprochen wurde.

Im Umkehrschluss bedeutet dies für denjenigen Ehepartner, der aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht, dass dieser nunmehr gegenüber dem anderen einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung (Jahreswert Wohnrecht) hat. Der Grund liegt darin, dass der ausziehende Ehepartner seine Hälfte der Wohnung ja nicht einfach „mitnehmen“ oder verkaufen kann. In diesem Fall wird der Wohnvorteil dann entsprechend verrechnet.

Beispiel: Nach Scheidungsurteil verbleibt einer der Partner in der Eigentumswohnung. Dies hat zur Folge, dass die ersparte Miete sein Einkommen entsprechend erhöht. Im Gegenzug bekommt sein unterhaltspflichtiger Partner entsprechend mehr an Unterhalt lt. Unterhaltsrecht.

Angelika Schmid am 15.08.2011


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