
Der Elternunterhalt bei Trennung und Scheidung
Im Allgemeinen sind die Eltern ihren Kindern gegenüber zu Unterhalt verpflichtet und müssen somit in finanzieller Hinsicht für den Nachwuchs sorgen. Im Zuge dessen geht es vorrangig um die grundlegenden Lebenshaltungskosten, wie zum Beispiel Nahrung und Kleidung. Darüber hinaus müssen Eltern ihren Kindern natürlich auch ein adäquates Heim bieten. Abgesehen von diesen eher wirtschaftlichen Aspekten bedeutet eine Elternschaft (Mutter- und Vaterschaft) selbstverständlich ebenfalls Fürsorge und Verantwortung. Dies gilt ebenso in allen Punkten für die Adoption. All diese Punkte treffen aber selbstverständlich nur für unterhaltsberechtigte Kinder zu. Ist der Nachwuchs mittlerweile volljährig und verdient seinen Lebensunterhalt selbständig, müssen die Eltern in aller Regel nicht mehr finanziell aufkommen.
Oftmals kommt es aber zu einem Punkt, in dem sich die Verhältnisse gewissermaßen umkehren und die Eltern finanzielle Unterstützung benötigen. Vor allem im Alter, wenn die knappe Altersrente nicht ausreicht, um alle anfallenden Kosten zu decken, müssen die Kinder ihren Eltern finanziell unter die Arme greifen. Natürlich betrifft dies nicht nur Eltern im Rentenalter, sondern alle Eltern, die Unterstützung bei der Abdeckung der Lebenshaltungskosten bedürfen.
Der Elternunterhalt
Gemäß §§ 1601 ff. BGB sind in einer solchen Situation die Kinder zu entsprechenden Unterhaltszahlungen verpflichtet, so dass bedürftige Eltern nicht auf das Wohlwollen ihres Nachwuchses angewiesen sind. Entsprechende Ansprüche den erwachsenen Kindern gegenüber können in der Bundesrepublik Deutschland somit auch gerichtlich aufgrund der Unterhaltspflicht der Abkömmlinge durchgesetzt werden. Bei dieser Form der Unterhaltszahlungen spricht man im Allgemeinen vom Elternunterhalt.
Der deutsche Gesetzgeber verpflichtet die Kinder und indirekt auch die Schwiegerkinder bedürftiger Eltern im Rahmen des Elternunterhalts zu Unterhaltszahlungen, so dass der Lebensbedarf der Bedürftigen abgedeckt ist. Insbesondere im Falle einer Pflege Bedürftigkeit der Eltern werden die Kinder und Schwiegerkinder häufig zu Unterhaltszahlungen herangezogen, denn die Rente reicht in den wenigsten Fällen für die Unterbringung in einem Pflegeheim aus. Der Elternunterhalt unterliegt grundsätzlich den rechtlichen Vorschriften im deutschen Familienrecht und setzt somit neben einer Bedürftigkeit der Eltern ebenfalls eine Leistungsfähigkeit der Kinder voraus, denn hierbei wird natürlich nur das berücksichtigungsfähige Einkommen herangezogen.
Elternunterhalt für die Schwiegereltern
Im Rahmen des Elternunterhalts werden auch die Schwiegerkinder des Bedürftigen zur Rechenschaft gezogen, wenn auch nur indirekt. Durch die eheliche Gemeinschaft des Schwiegerkindes mit einem leiblichen Kind werden auch Schwiegerkinder in den Elternunterhalt mit einbezogen, schließlich leben sie mit dem Kind der bedürftigen Schwiegereltern zusammen.
In § 1601 BGB legt der deutsche Gesetzgeber fest, dass Verwandte in gerader Linie dazu verpflichtet sind, einander Unterhalt zu zahlen. Schwiegerkinder sind selbstverständlich keine Verwandten in gerader Linie und können aus diesem Grund nur indirekt zur Kasse gebeten werden, weil ihr Ehegatte als Kind zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet werden kann. Kommt es jedoch zu einer Scheidung der Ehe, muss man selbstverständlich nicht für den Elternunterhalt der Schwiegereltern aufkommen.
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