
Brautpaare bedenken Eheprobleme
Der Schuldfrage bei Scheidung wurde ein Ende gesetzt, für viele eine Erleichterung. Doch seit der Scheidungsreform im Jahre 1977 gibt es noch mehr Streit um das Unterhaltsrecht. Wer früher schuldig geschieden wurde, bekam nichts. Heute erhält der Partner fast immer Unterhalt, wenn er - bspw. wegen der Kinder - nicht mehr arbeiten kann, keinen zumutbaren Job findet oder mit seinem Verdienst allein den bisherigen Lebensstandard nicht mehr halten kann. Die Unterhaltsansprüche der Kinder sind ohnehin unantastbar. Der eigentliche Grundsatz, dass sich jeder versorgen soll, verkümmert immer mehr zur Ausnahme. Denn unterschwellig geht das Gesetz davon aus, dass der eine sein höheres Einkommen stets dem Ehe bedingten Karriereverzicht des anderen verdankt. Tatsächlich sieht die Praxis aber oft ganz anders aus - wenn die Ärztin bspw. einen Studenten durchfüttert, welcher später einmal mangels Job ein Taxi lenkt oder als Manager seine Sekretärin heiratet. Eine maßvolle Regelung des Unterhalts per Vertrag drängt sich in solchen Fällen geradezu auf.
Ehevertrag oder nicht?
Ein Ehevertrag, auch mit einer Gütertrennung kann durchaus sinnvoll sein. Möglich wäre auch ein Ehe- und Erbvertrag, der bereits im Vorfeld alle Eventualitäten einschließt. Bei derartigen Verträgen sollte man immer auch die Folgen bedenken. Eine weitere Möglichkeit ist der Abschluss eines Scheidungsvertrages, in dem mit Augenmaß und ohne den späteren Groll vieles in Güte geregelt werden kann.
Der Scheidungsvertrag regelt den Unterhalt
Zur Unterhaltsberechnung der Gerichte hier ein Beispiel: Sie sind Lehrkraft und haben an Gehalt 8.000 Euro netto im Monat. Ihre Ehefrau verdient 2.500 Euro netto. Sie haben keine Kinder und lassen sich nach 10 Jahren Ehe scheiden. Der Richter berechnet den Unterhalt dann wie folgt:
Einkommen des Ehemannes:
Nettoeinkommen pro Monat: 8.000 Euro
Berufliche Aufwandspauschale (5 %) ./. 400 Euro
Bereinigtes Nettoeinkommen: 7.600 Euro
Einkommen der Ehefrau:
Nettogehalt pro Monat: 2.500 Euro
Berufliche Aufwandspauschale (5 %) ./. 125 Euro
Bereinigtes Nettoeinkommen: 2.375 Euro
Und so wird geteilt:
Nettoeinkommen Ehemann: 7.600 Euro
Nettoeinkommen Ehefrau: ./. 2 375 Euro
Einkommensdifferenz: 5.225 Euro
Die übliche Quote (3/7 der Differenz) ergibt einen
monatlichen Anspruch der Ehefrau von
5.225 Euro x 3/7 = 2.239 Euro
Mit Vertrag teilen die Partner dagegen mit Augenmaß. Denn ein Unterhaltsprozess kann nicht nur teuer werden, sondern auch peinlich - nämlich dann, wenn bspw. die Ehefrau beim Feilschen um die Höhe der Einnahmen auch noch angebliche Schwarzgelder auf den Tisch bringt. Es gibt jedoch Möglichkeiten, einem teuren Kassensturz vor dem Scheidungsrichter zu entgehen:
Der Unterhaltsvertrag: Die Ehegatten regeln den Scheidungsunterhalt vor oder nach der Hochzeit per Vertrag. Unwirksam ist eine solche Vereinbarung nur, wenn der Richter sie für sittenwidrig hält. Dies wäre im folgenden Beispiel der Fall: Bei Vertragsabschluss war klar, dass einer der Partner nach der Scheidung ein Fall für das Sozialamt wäre.
Der Scheidungsvertrag: Die Ehegatten einigen sich erst dann über den Scheidungsunterhalt, wenn die Ehe bereits gescheitert oder bedroht ist. Dabei ist allerdings Eile geboten: Denn je früher sich die Eheleute gemeinsam an einen Tisch setzen, desto größer sind die Einigungschancen. Wenn diese Verträge dann zustande kommen, beschleunigen sie das Scheidungsverfahren erheblich.
Der Prozessvergleich: Hierbei schließen die Ehegatten einen Vergleich im Rahmen des Unterhaltsprozesses. Dies ist jedoch keine Regelung auf Zeit. Falls sich nämlich die Einkommensverhältnisse der Ex-Partner später entscheidend ändern, ist eine Anpassung des Unterhalts fällig. Dieses Risiko können die Partner jedoch ausschließen.
Nicht Scheidung zum Nulltarif, sondern klare Verhältnisse und sicheres Auskommen für beide sind die Ziele einer maßvollen Unterhaltsvereinbarung. Nachfolgend die typischen Klauseln für eine ausgewogene Vertragsgestaltung:
Die Verzichts-Klausel: Die Eheleute heiraten spät und verdienen beide überdurchschnittlich. Gemeinsame Kinder sind nicht geplant. Trotzdem läuft der Besserverdienende Gefahr, dem anderen Partner im Fall einer Scheidung einen Teil der Einkommensdifferenz als Unterhalt zahlen zu müssen. Wer dies ausschließen möchte, sollte deshalb vereinbaren: "Für den Fall der Scheidung verzichten die Eheleute wechselseitig auf Unterhalt."
Die Kinder-Klausel: Die Eheleute heiraten jung und arbeiten beide. Wer später einmal mehr Geld verdienen wird, steht noch in den Sternen. Die Eheleute möchten Scheidungsunterhalt nur für den Fall ausschließen, dass sie keine Kinder bekommen. Dann sollten sie die Verzichtsklausel im Ehevertrag wie folgt ergänzen: "Der Unterhaltsverzicht ist auflösend bedingt. Mit der Geburt eines gemeinsamen Kindes steht im Scheidungsfall beiden Eheleuten Unterhalt nach den gesetzlichen Regelungen zu."
Die Abfindungs-Klausel: Obwohl keiner der beiden wegen der Ehe auf Karriere verzichtet hat, verdient der eine Ehegatte deutlich mehr als der andere. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn ein Arzt seine Krankenschwester heiratet. Nach wenigen Ehejahren schon könnte der einkommensschwächere Ehepartner bei Scheidung saftigen Aufstockungsunterhalt verlangen. Wenn er darauf nicht völlig verzichten will, schafft folgende Vereinbarung klare Verhältnisse: "Die Eheleute verzichten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt. Zum Ausgleich hierfür zahlt der Ehemann der Ehefrau einen einmaligen Betrag in Höhe von ... Euro."
Die Begrenzungs-Klausel: Ein Ehegatte ist Spitzenverdiener. In diesem Falle berechnet der Richter den Unterhalt des anderen nicht nach der 3/7-tel-Formel, sondern addiert, was der Ehegatte braucht, um seinen bisherigen Lebensstandard zu halten - kleinliches Gezanke um einzelne Bedarfspositionen ist hier vorprogrammiert. Diese Regelung löst das Problem vorab: "Der Ehemann zahlt der Ehefrau im Falle einer Scheidung Unterhalt in Höhe von ... Euro im Monat. Auf diesen Anspruch wird eigenes Einkommen der Ehefrau zur Hälfte angerechnet."
Die Befristungs-Klausel: Der Altersunterschied zwischen Braut und Bräutigam ist beträchtlich. Der ältere Partner verspürt wenig Neigung, dem anderen nach nur wenigen Jahren Ehe bis ans Ende seiner Tage ein sorgenfreies Dasein zu finanzieren. Der Richter kann den Unterhalt zwar auch von sich aus zeitlich begrenzen, bei Scheidung nach weniger als 3 Jahren sogar ganz streichen. Wer sich darauf aber nicht verlassen möchte, beugt so vor: "Im Falle der Scheidung schulden die Eheleute einander nur so lange nachehelichen Unterhalt, wie auch die Ehe gedauert hat."
Die Verschuldungs-Klausel: Die Ehegatten wollen die gegenseitigen Unterhaltsansprüche nach dem Verschuldungsprinzip des alten Scheidungsrechts regeln. Kein Geld soll bekommen, wer früher allein oder überwiegend schuldig geschieden worden wäre. Dazu müssen die Partner aus dem Ehegesetz längst gestrichene Paragrafen per Vertrag wieder in Kraft setzen: "Im Fall der Scheidung bemessen sich die gegenseitigen Unterhaltsansprüche der Eheleute nach den §§ 58 bis 60 des Ehegesetzes in der bis zum 30.06.1977 gültigen Fassung."
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