Dienstag, 22. Mai 2012
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Pflichtteilsberechtigte

Nicht immer werden im letzten Willen eines Erblassers die engsten Angehörigen so bedacht, wie sie es erwarten oder wie es dem gesetzlichen Erbteil entspricht. Grundsätzlich hat der Erblasser beim Verfassen des Testaments die Freiheit zu seinen Erben zu bestimmen, wen er möchte. Damit Kinder, Enkel und Ehegatten nicht zu kurz kommen, steht Ihnen ein auch dann ein Teil des Nachlasses zu, wenn Sie im Testament nicht bedacht sind, sie sind sogenannte Pflichtteilsberechtigte.

 

 

Welche Personen sind Pflichtteilsberechtigte?

Pflichtteilsberechtigte sind nur die engsten Angehörigen des Erblassers. Es sind die Personen, die gesetzliche Erben sind, wenn kein letzter Wille verfasst wurde.

  • Abkömmlinge
    leibliche Kinder (ehelich und unehelich), adoptierte Kinder, Kindes-Kinder (Enkel, Urenkel);
  • Eltern
  • Ehegatten
  • Partner einer gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Lebensgemeinschaft;

 

Pflichtteilsberechtigte und ihr Anspruch

Viele Pflichtteilsberechtigte wissen nicht, wie hoch ihr Anspruch auf den Nachlass des Erblassers ist und ob es sich lohnt diesen Pflichtteil zu beanspruchen, dabei ist die Berechnung ganz einfach. Erst einmal muss die gesetzliche Erbfolge bedacht werden, es muss festgestellt werden, wie viele Pflichtteilsberechtigte es gibt. Dann wird daraus der gesetzliche Erbteil errechnet, das heißt es wird ermittelt wie viel geerbt worden wäre, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden gewesen wäre. Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist dann genau der Betrag, der einem Pflichtteilsberechtigten zusteht. Pflichtteilsberechtigte haben also Anspruch auf die  Hälfte des  gesetzlichen Erbteils.

Schwierigkeiten

Oftmals besteht die Schwierigkeit nicht darin festzustellen, wer eine pflichtteilsberechtigte Person ist und wer nicht. Kompliziert dagegen ist festzustellen, wie hoch der Nachlass des Erblassers tatsächlich ist. Die Erben, zu denen pflichtteilsberechtigte Personen per Definition übrigens nicht gehören, sind verpflichtet Daten und Fakten, die den Nachlass betreffen, für Pflichtteilsberechtigte offen zu legen. Auch Schenkungen erschweren die Berechnung, da sie über einen Zeitraum von 10 Jahren mit einberechnet werden können. Schenkungen, die an pflichtteilsberechtigte Personen gemacht wurden, können deren Anspruch verringern. Schenkungen, die an andere Personen gemacht wurden, können der Höhe des Nachlasses hinzu gerechnet werden, damit sich der Anspruch der pflichtteilsberechtigten Personen nicht verringert. Dabei kommt es auf den genauen Zeitpunkt der Schenkung an.



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