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Ordnungsgemäße Verwaltung

Wenn ein Erblasser nicht nur einen Erben, sondern eine ganze Erbengemeinschaft hinterlässt, kommt es häufig zu Streitigkeiten unter den Erben. Neben der Angst bei der Verteilung des Nachlasses zu kurz zu kommen, fürchten viele auch die Mühen der Nachlassverwaltung. Bis zur Auseinandersetzung sind alle Erben gemeinschaftliche Eigentümer am Nachlass, so dass niemand auf eigene Faust eine Entscheidung treffen kann. Die Tatsache, dass die Erben oft unterschiedliche Ziele verfolgen, sorgt dann für Meinungsverschiedenheiten, die nicht selten gerichtlich geklärt werden müssen.

Im Bezug auf die Pflichten und Rechte eines jeden Miterben gibt es zwar die gesetzlichen Vorgaben der ordnungsgemäßen Verwaltung, doch die meisten Menschen sind sich dessen nicht bewusst, was wiederum zu Schwierigkeiten führt. Da alle Mitglieder der Erbengemeinschaft Eigentümer des gesamten Nachlasses sind, sind auch alle Erben nach § 2.038 Absatz 1 BGB zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung müssen daher alle Entscheidungen gemeinschaftlich getroffen werden, schließlich haben diese mitunter erheblichen Einfluss auf die Erbschaft des Einzelnen.

Ordnungsgemäße Verwaltung ist eine Pflicht der/des Erben

Die einzelnen Miterben haben aber nicht nur das Recht, an der Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken, sondern sind hierzu sogar gesetzlich verpflichtet. In § 2.038 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet man den entsprechenden Gesetzestext, der jeden Miterben zur Mitwirkung an der Verwaltung verpflichtet sofern eine ordnungsgemäße Verwaltung erforderlich wird.

Eine sogenannte ordnungsgemäße Verwaltung steht für gewöhnlich stets im Zusammenhang mit Wohneigentum und ist somit in erbrechtlichen Angelegenheiten nur dann notwendig wenn der Erblasser seiner Erbengemeinschaft Immobilien hinterlassen hat. Handelt es sich bei dem gemeinschaftlichen Eigentum der Erbengemeinschaft um Wohnungseigentum sind die Miterben zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet. Dies bedeutet, dass neben einer jährlichen Jahresabrechnung und einem Wirtschaftsplan mindestens einmal pro Jahr eine Eigentümerversammlung einberufen werden muss.



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