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Ordnungen

Erbenordnungen dienen zur Festlegung der Rangordnung der Erben eines verstorbenen Erblassers und regeln somit die Aufteilung des Nachlasses. Anhand der Erbenordnung wird festgelegt, wer überhaupt am Nachlass beteiligt wird und welchen Anteil von der Erbschaft der einzelne Erbe erhält. Demnach ist die Erbenordnung die zentrale Grundlage, auf der die Entscheidungen eines Nachlassgerichts basieren, schließlich regelt diese die gesamte Erbfolge.

Das deutsche Erbrecht kennt grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Ordnungen, die über die Rangfolge der Erben Auskunft geben. Eine dieser beiden Arten ist die gewillkürte Erbfolge. Von einer solchen Erbenordnung spricht man immer dann, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung die Erbfolge selbst definiert hat. Diese gewillkürte Erbfolge hat für gewöhnlich Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge, ist aber nur wirksam, wenn auch das Testament oder der Erbvertrag rechtskräftig ist.

In vielen Fällen nimmt der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung nur eine teilweise Verteilung seines Vermögens vor, für den dann selbstverständlich die gewillkürte Erbfolge in Kraft tritt. Für den restlichen Teil des Nachlasses findet dahingegen die gesetzliche Erbfolge Anwendung. Darüber hinaus muss man bei einer gewillkürten Erbfolge beachten, dass pflichtteilsberechtigte Personen auf jeden Fall einen Mindestanteil am Erbe erhalten selbst wenn diese testamentarisch enterbt wurden.

Ordnungen im Verwandtenerbrecht

Die gesetzliche Erbfolge der Bundesrepublik Deutschland basiert auf dem Verwandtenerbrecht und unterteilt die Hinterbliebenen des Erblassers in Erbenordnungen. So werden die nächsten Verwandten als Erben erster Ordnung angesehen, die zuerst am Erbe beteiligt werden. Nach § 1.924 BGB gehören sämtliche Abkömmlinge des Erblassers zu den Erben erster Ordnung, das heißt, dass in dieser Erbenordnung die Kinder des Erblassers, sowie dessen Enkel, Urenkel usw. zusammengefasst werden.

Die Eltern des Erblassers, sowie deren Abkömmlinge bilden gemeinsam die Erben der zweiten Ordnung. Für die Großeltern und deren Abkömmlinge sieht der deutsche Gesetzgeber die dritte Ordnung vor. In der vierten und fünften Ordnung des hiesigen Erbrechts werden weiter entfernte Verwandte berücksichtigt. Da grundsätzlich das sogenannte Stammesprinzip in den Ordnungssystemen des deutschen Erbrechts Anwendung findet, kann ein Verwandter nur dann erben, wenn ein Erbe der vorhergehenden Ordnung und des gleichen Stammes nicht existiert.



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