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Öffentliche Urkunde

Das Erstellen von öffentlichen Urkunden gehört zu den wichtigen Aufgaben der Notare. Ein Schriftstück gilt als öffentliche Urkunde, wenn es nach einem geregelten Verfahren und unter Einhaltung aller erforderlichen Formalitäten durch einen Notar verfasst wurde.

Öffentliche Urkunden sind:

  • Notariatsakten
  • Beurkundungen erheblicher rechtlicher Tatsachen
  • Notariell erstellte Protokolle


Öffentliche Urkunden sind stets ein sicheres Beweisstück für die „Echtheit" und „Wahrhaftigkeit" von Dokumenten. Wenn Notare öffentliche Urkunden erstellen, unterliegen sie strengen Prüfungs- und Belehrungspflichten.

Er muss zur Klärung des Sachverhalts zur Erforschung des „wirklichen Willens" aller Vertragsparteien beitragen. Die von ihm erfragten Ergebnisse muss er abschließend in einer rechtswirksamen Abfassung schriftlich festhalten. Notare klären zudem die Vertragspartner über die rechtlichen Folgen des Abschlusses auf.

Bei diesen Rechtsgeschäften ist vorgeschrieben, dass ein Notar hinzugezogen werden muss:

  • Das zivilrechtliche Gebiet
  • Das gesellschaftsrechtliche Gebiet
  • Die Vollstreckbarkeit von Exekutionstiteln

Öffentliche Urkunde Unterschied zur öffentlich beglaubigten Urkunde

Testamente und Verträge können aber müssen nicht notariell beurkundet werden. Bei Immobilienkaufverträgen muss die Beurkundung gesetzlich vorgechrieben durch einen Notar erfolgen.

Die öffentliche Urkunde wird von einem Notar als öffentliche Behörde kraft seiner Amtsbefugnisse aufgenommen. Der Notar bezeugt auch die durch ihn beurkundeten Belege (§ 129 BGB, 40 BeurkG). Zudem haben sie eine hohe Beweiskraft nach dem Gesetzestext.

Gesetzestext:

„§ 415 Zivilprozessordnung - Beweiskraft öffentlicher Urkunden

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen wurden sind öffentliche Urkunden. Sie begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet wäre, ist zulässig.“

 

Die öffentlich beglaubigte Urkunde bestätigt lediglich die Richtigkeit der Unterschrift, jedoch nicht des Inhalts. Deren Beweiskraft ist nur hinsichtlich der Unterzeichnung hoch, ansonsten nicht.



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