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Öffentliche Beglaubigung

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen zwei Formen der Beglaubigung:

Das öffentliche Beglaubigen (§ 129 BGB)

Jeder Notar in Deutschland, die Deutschen Botschaften und auch die Deutschen Konsulate haben das Recht zu beglaubigen.
Im Bundesland Hessen können auch die örtlichen Gerichte öffentlich Beglaubigen


Die öffentlichen Beglaubigungen:

  • sind durch die §§ 39, 40 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) vorgegeben
  • sind in der Form erforderlich für die Rechtskraft bestimmter Rechtsgeschäfte
  • können nur von Notaren oder durch vom Landesrecht berufene Stellen bewerkstelligt werden  
  • bestätigen nur die Echtheit der eigenhändigen Unterschrift, nicht jedoch den Inhalt des Dokuments
  • dokumentieren dass die Unterschrift in Gegenwart der Amtsperson (Notar) geleistet wurde und dass diese mit dem im Beglaubigungsvermerk genannten Menschen übereinstimmt

 

Das amtliche Beglaubigen

Amtlich beglaubigen können so genannte Dienstsiegel führende Behörden.  Dies sind alle öffentlichen Behördestellen wie die das Bürgeramt oder der Notar. Die amtliche Beglaubigung muss folgende Formerfordernisse erfüllen:

 

  • Sie benötigen einen Vermerk zur Beglaubigung, der bestätigt, dass die Mehrfertigung mit dem Original identisch ist
  • Sämtliche Details des Dienstsiegels und die Unterschrift des Bestätigenden müssen gut lesbar sein
  • Handelt es sich um ein mehrseitiges Dokument, muss deutlich werden, dass alle Seiten zum gleichen Dokument gehören. 
  • Hat das Originaldokument ein Prägesiegel, dies ist in das Papier eingedrückt, dann muss im Beglaubigungsvermerk darauf ausdrücklich hingewiesen werden

 

Tipp: Die amtliche Beglaubigung ist meist preiswerter als die öffentliche Beglaubigung.

 

Beglaubigung

Amtliche Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder des Übereinstimmens einer Abschrift mit einem Original. Jede Behörde ist zudem in der Lage, Abschriften von solchen Urkunden zu beglaubigen, die sie selbst gefertigt hat.

Es wird also grundsätzlich zwischen der öffentlichen Beglaubigung und der amtlichen Beglaubigung unterschieden. Die amtliche Beglaubigung kann zudem die öffentliche (notarielle) Beglaubigung keinesfalls ersetzen.



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