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Notwendige Streitgenossenschaft

Wenn in einem Zivilprozess mehrere Parteien Anklage erheben, bilden diese in der Regel eine sogenannte Streitgenossenschaft. Man spricht aber nicht nur von einer Streitgenossenschaft, wenn mehrere Parteien gemeinsam auf der Seite der Kläger stehen, sondern ebenfalls, wenn es sich hierbei um mehrere Beklagte handelt. Folglich kann man grundlegend sagen, dass eine Streitgenossenschaft aus mehreren Personen besteht, die im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung in der etwa gleichen Position sind.

 

Wie entsteht die notwendige Streitgenossenschaft?

Eine Streitgenossenschaft entsteht in der Regel durch den Sachverhalt, dass mehrere Prozesse zusammengefasst werden oder sich mehrere Personen schon im Vorfeld des Prozesses zusammenschließen. Es kommt aber auch immer wieder vor, dass eine Streitgenossenschaft gerichtlich angeordnet wird. In einem solchen Fall spricht man von einer notwendigen Streitgenossenschaft. Die juristische Basis hierfür bildet § 62 Abs. 1 der ZPO. In diesem Paragraphen der in Deutschland geltenden Zivilprozessordnung wird definiert, dass eine notwendige Streitgenossenschaft für den Fall angeordnet werden muss, dass materiell- oder prozessrechtliche Gründe eine einheitliche Entscheidung von Seiten des Gerichts erfordern.

Notwendige Streitgenossenschaft – Erbengemeinschaft

Insbesondere in erbrechtlichen Angelegenheiten findet § 62 ZPO immer wieder Anwendung, denn hierbei ist es nicht unüblich, dass materiellrechtliche Gründe eine Streitgenossenschaft notwendig machen. Eine Erbengemeinschaft verfügt bis zur Auseinandersetzung der Erbschaft ausschließlich über eine gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis über den Nachlass und muss daher im Falle eines Falles als notwendige Streitgenossenschaft gemeinsam vor Gericht auftreten.

Die Mitglieder einer solchen notwendigen Streitgenossenschaft können jedoch nicht alleine Anklage erheben oder verklagt werden und treten somit ausschließlich als Gemeinschaft auf. Wird eine Streitgenossenschaft dahingegen aus prozessrechtlichen Gründen angeordnet, ist dies nicht der Fall, sodass jeder einzelne klagen und verklagt werden kann. Erst wenn die einzelnen Mitglieder einer solchen notwendigen Streitgenossenschaft Gemeinschaft vor Gericht agieren, entfaltet § 62 ZPO seine volle Wirkung.

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