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Notarielle Beurkundung

Sämtliche Vorschriften zur notariellen Beurkundung stehen im Beurkundungsgesetz. Die Vorschrift zur Beurkundung eines Rechtsgeschäfts gilt nicht bei einem Protokoll im Prozessvergleich (§ 127a BGB) oder für einen Schiedsspruch im Schiedsverfahren (§ 1053 Absatz 3 ZPO). Ein Vertrag, für den allerdings die notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, ist ohne entsprechende Beurkundung unwirksam.

Notarielle Beurkundungen sind bei bestimmten Verträgen lt. § 128 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)  unabdingbar, damit sie wirksam werden.

 

Hierzu gehören folgende Verträge:

  • Kaufverträge für Grundstücke und Immobilien (§ 311b Absatz 1 BGB)
  • Bauträgerverträge  
  • Bestellung von Erbbaurechten  
  • Einräumung von Nießbrauch und Wohnrechten
  • Der Erbschaftskauf (§ 2371 BGB)

 

Die alles sind Darstellungen für eine notwendige notarielle Beurkundung von  mehr als einem Beteiligten. Bei der Beurkundung muss der Vertragswille aller Parteien vom Notar festgestellt und schriftlich dargestellt werden. Die Vertragspartner werden über alle rechtlichen Wirkungen resultierend aus der Urkunde belehrt. Die notariell aufgestellten Erklärungen müssen in der Urkunde mit den Unterschriften aller Parteien und des Notars bestätigt werden. Dies belegt, dass der komplette Vertragsinhalt dem Willen aller Beteiligten entspricht.

Die einseitige notarielle Beurkundung

Auch die Errichtung einer einseitigen Beurkundung kann oder muss durch einen Notar erfolgen. Diese öffentliche Erklärung dient zum Nachweis dass ein bestimmter Mensch eine Willenserklärung abgegeben hat. Einige Willenserklärungen können ohne notarielle Beurkundung erfolgen und manche sind nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet wurden. Gesetzlich erforderlich ist eine notarielle Beurkundung zum Beispiel für:

  • Erbverträge
  • Öffentliche Testamente
  • Schenkungen(§ 518 Absatz 1 BGB), die nicht sofort übergeben werden
  • Verfügung eines Miterbenanteils (§ 2033 BGB)
  • Erbverzichtsvertrag (§ 2348 BGB)
  • Eine Abtretung von Anteilen an einer GmbH (§ 15 Absatz 2 GmbHG)

 

Notarielle Beurkundung – der Ablauf

  • Alle am zu beurkundenden Vertrag beteiligten Personen erscheinen persönlich oder mit Vollmacht vor dem Notar.
  • Der Notar überprüft sowohl Identität als auch die Geschäftsfähigkeit
  • Die Erklärungen für die Erstellung der Urkunde werden aufgenommen
  • Der Notar belehrt alle über die Rechte und Auswirkungen des Vertrages
  • Die Niederschrift wird komplett vorgelesen
  • Den Abschluss bilden die Unterschriften aller Beteiligten einschließlich des Notars

 

Das beurkundete Schriftstück wird durch den Notar in einigen Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften an die Beteiligten geschickt. Die Originalurkunde verbleibt in Verwahrung des Notars.



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