Notarhaftung

Das deutsche BGB Erbrecht präsentiert sich juristischen Laien als überaus komplex und vielschichtig, was oftmals dafür sorgt, dass diese schlichtweg den Überblick über die zahlreichen, relevanten Paragraphen verlieren und somit überfordert sind. Dies sollte aber natürlich kein Grund dafür sein, auf eine angemessene Vermögensvorsorge zu verzichten. Künftige Erblasser, die den Wunsch haben, eine gewillkürte Erbfolge zu definieren, aber mit den Formvorschriften beim Testament ohne Notar für das eigenhändige Testament nicht zurechtkommen, können auf das öffentliche Testament als Alternative zurückgreifen. Die Besonderheit einer solchen Verfügung von Todes wegen besteht darin, dass im Zuge der Testamentserrichtung eine notarielle Beurkundung erfolgt und der jeweilige Notar zuvor eine ausführliche Beratung durchführt. Bei etwaigen Fragen und Unsicherheiten kann man sich hierbei vertrauensvoll an seinen Notar wenden, der als juristischer Experte in erbrechtlichen Angelegenheiten Rat weiß.

Als Laie auf dem Gebiet des Erbrechts verlässt man sich natürlich voll und ganz auf den Rat des Notars und stellt dessen Kompetenz nicht in Frage, schließlich ist dieser ausgebildeter Jurist und mit der deutschen Rechtsprechung bestens vertraut. Aber natürlich sind Notare auch nur Menschen und nicht vor Fehlern gefeit. Die große Brisanz dessen liegt jedoch in der Tragweite, die ein kleiner Fehler in erbrechtlichen Angelegenheiten haben kann. Der künftige Erblasser oder auch die Erben müssen dann mit den Konsequenzen zurechtkommen. Im Zuge dessen gilt es außerdem zu beachten, dass der Notar im Falle einer Falschberatung oder eines anderen Fehlers durchaus haftbar gemacht werden kann. Wer den Verdacht hat, dass der Notar einen gravierenden Fehler begangen hat, sollte sich folglich nicht nur mit den Notarkosten und der Kostenordnung der Notare, sondern vor allem mit der Notarhaftung befassen.

Notarhaftung in der deutschen Gesetzgebung

In der deutschen Gesetzgebung existieren genaue Richtlinien zur Notarhaftung. Die Gesetzesgrundlage in diesem Zusammenhang ist die Bundesnotarordnung, kurz BnotO. In § 19 BnotO ist die Haftung der Notare detailliert geregelt. Aus diesem Paragraphen geht hervor, dass der Notar für fahrlässige und vorsätzliche Verletzungen seiner Amtspflicht haftbar gemacht werden kann. Dem Geschädigten entsteht im Zuge dessen ein Schadensersatzanspruch, der dem Notar gegenüber geltend gemacht werden kann. Auch das Bürgerliche Gesetzbuch kommt hierbei ins Spiel, denn auch § 839 BGB ist im Zusammenhang mit der Notarhaftung relevant. Das Bürgerliche Gesetzbuch beschäftigt sich in diesem Gesetz mit der Haftung bei Amtspflichtverletzungen. Während § 839 BGB auf die Haftung von Beamten eingeht, steht bei § 19 BnotO die Notarhaftung im Mittelpunkt.

Sofern in der Gesetzgebung zur Notarhaftung in § 19 BnotO keine speziellen Bestimmungen für den jeweiligen Einzelfall enthalten sind, findet für gewöhnlich § 839 BGB als juristische Basis für die Notarhaftung Anwendung. Trotz der Übereinstimmungen existieren hinsichtlich der Notarhaftung natürlich einige besondere Regeln. So findet die allgemeine Amtshaftung nach Artikel 34 des deutschen Grundgesetzes hierbei keine Anwendung, § 19 Abs. 1 BnotO macht dies deutlich.

Notarhaftung und Schadensersatzansprüche

Wer die Dienste eines Notars in Anspruch genommen hat, um beispielsweise erbrechtliche Angelegenheiten zu regeln, und einen Schaden durch die Verletzung der notariellen Amtspflicht erlitten hat, kann im Rahmen der Notarhaftung Schadensersatzansprüche gegen den betreffenden Notar geltend machen. Hierbei empfiehlt es sich, sich rasch rechtlichen Beistand zu suchen und alle etwaigen Beweise und Unterlagen zu sichern. Die gerichtliche Zuständigkeit liegt gemäß § 19 Abs. 3 BnotO bei den Landgerichten, die sich mit Schadensersatzansprüchen befassen, die aus der Notarhaftung resultieren.

Sollte das Gericht tatsächlich feststellen, dass der Notar seine Amtspflichten fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat, wird dem Geschädigten Schadensersatz zugesprochen. Üblicherweise übernimmt dann die Berufshaftpflichtversicherung des Notars, die für diesen von Gesetzes wegen nach § 19a BnotO obligatorisch ist, die Zahlung des Schadensersatzes.

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