Nießbrauch
Der Nießbrauch ist ein gebräuchliches Hilfsinstrument bei der lebzeitigen Erbfolgeregelung. Bei der vorweggenommenen Erbfolge wird oft der Nießbrauch der Vermögenswerte vorbehalten. Diese Gestaltungsmöglichkeit hat in den meisten Erbfällen auch steuerrechtliche Gründe. Meist möchten die Eltern erreichen, dass ihr erarbeitetes Vermögen ohne große Steuerbelastungen auf die nächste Generation übergeht.
Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn Nachlässe vorliegen, die jeweils für sich große Erbschaftssteuern nach sich ziehen. Dieser Sachverhalt bleibt unproblematisch, wenn das zu versteuernde Gesamtvolumen des Vermögens die geltenden Freibeträge der Erben nicht übersteigt. Oftmals wird jedoch die Wertberechnung eines Vermögens unterschätzt und bei übersteigenden Vermögenswerten sieht dies dann ganz anders aus.
Nießbrauch – die klassische Lösung
Durch richtige Gestaltungen und Nutzung der Freibeträge kann man hingegen dafür sorgen, dass keine oder nur eine geringe Erbschaftssteuer anfällt. Im besten Falle kann auch die steigende Progression bei der Erbschaftssteuerberechnung günstiger strukturiert werden.
Die klassische Lösung wäre, den Abkömmlingen zu Lebzeiten oder auch beim erstem Erbfall (Ableben des Vaters oder der Mutter) das Vermögen zu übertragen. Hierbei sollte dem/den Überlebenden der Nießbrauch auf Lebenszeit gesichert werden. Diese Ausgestaltung hilft, durch den Nießbrauch einen Aufschub der Erbschaftssteuern für die Kinder zu erreichen. Die Option zur sofortigen Besteuerung bleibt ihnen jedoch auch offen. Die Übernehmenden müssten sich ausrechnen lassen, ob diese Variante vorteilhafter ist. Es wäre immerhin möglich, dass eine wesentlich günstigere Versteuerung angesetzt wird. Dies wäre auch zu überlegen, wenn die Übertragung stufenweise angedacht ist.
Nießbrauch – die Möglichkeiten
Gut eignet sich für die Nießbrauchsregelung die Übergabe von Grundbesitz. Hierbei sollte man zusätzlich darauf achten, dass er auch langfristig vom neuen Besitzer nicht veräußert werden darf.
Welche Bedeutung kommt dem Nießbrauch zu? Der eingetragene Nießbraucher hat auch nach der Übergabe das vereinbarte und im Grundbuch eingetragene Nutzungsrecht an dem bestimmten Gegenstand. Falls es sich um ein Aktiendepot handelt, stehen dem Nießbrauchsberechtigten auch die Dividenden zu. Ebenso verhält es sich bei Spareinlagen, bei einem Grundstücksmieten oder die Gestaltung und Erträge aus Pachterträgen.
Im Gegenzug muss ein Nießbrauchsberechtigter die Kosten für das Nießbrauchsobjekt tragen. Dies ist vertragsabhängig und in der Regel handelt es sich um Aufwendungen, die regelmäßig und ständig zu begleichen sind. Dies sind Abgaben, laufende Verbrauchskosten und notwendige Verschleißreparaturen zum Erhalt des Grundbesitzes. Wichtig ist die richtige Vertragsgestaltung damit der Nießbrauch eine beiderseitig befriedigende Möglichkeit zur Vermögensübertragung darstellt.
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