Nachlassverwalter

Das Nachlassgericht oder der Erblasser selbst bestellt den Nachlassverwalter. Der Erbe kann dies allerdings auch beantragen. Der Verwalter wird bestellt und das Vermögen eines Erblassers zu sichern, um seine Vorgaben zu erfüllen und die Nachlassgläubiger zu befriedigen.

Hierbei erfüllt er im Wesentlichen folgende Aufgaben:

  • Auflistung, Sicherung und Verwaltung des Vermögens
  • Feststellen und befriedigen der Nachlassgläubiger
  • Auseinandersetzung des Vermögens an die Erben

 

Nachlassverwalter ist gesetzlicher Vertreter der Erben

Immer wieder kommt es vor, dass Nachlasspflegschaftsverfahren bei überschuldeten Nachlässen bestellt werden. Wenn der Nachlass zu dürftig ist, könnte auch die  Tätigkeit des Nachlassverwalters abgelehnt werden. Falls er einigermaßen kostendeckend ist, beschränkt sich die Gläubigerbefriedigung ausschließlich auf den Nachlass. Normalerweise umfasst der Wirkungskreis eines Nachlasspflegers nämlich nicht nur die Sicherung und Verwaltung des Vermögens, sondern auch die Ermittlung unbekannter Erben. Eine Erbenermittlung zu nicht zur Verfügung stehenden Erben findet in diesen Erbfällen allerdings nicht statt. Der Nachlassverwalter führt diesen Nachlass zur vollständigen Liquidation wenn die Vermögensmasse für die Einleitung vom Nachlassinsolvenzverfahren auch nicht ausreicht.

Nachlassverwalter – Zuständigkeit des Nachlassgerichts

Zuständig ist grundsätzlich das Nachlassgericht des letzten festen Wohnsitzes des Verstorbenen. Nicht wichtig ist für die Festestellung der Zuständigkeit, wo ein Mensch der Erblasser wird verstarb. Diese Festlegung gilt für Deutsche ebenso wie für bei uns lebende Ausländer. Diese Feststellung ist auch unabhängig davon, welches Land hierfür das Erbrecht anwendet. Wenn der verstorbene Erblasser mehrere Wohnungen hatte wird das Nachlassgericht zuständig sein, das zuerst mit dem Erbfall befasst war. Die Nachlasssicherungsbedürfnisse können bei jedem Amtsgericht erledigt werden, in dessen Bereich die Maßnahmen anfallen.

Nachlassverwalter – die Arten der Pflegschaften

Es werden verschiedene Fälle von Nachlasspflegschaften angeordnet:

  • Sicherungspflegschaften(§ 1960 BGB)
  • Klage- und Prozess Pflegschaften (§ 1961 BGB)
  • Nachlassverwaltungen (§§ 1975 ff. BGB)

 

Bei Erbschaften im Inland kann innerhalb der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen

(§ 1944 BGB) eine Erbschaft auch ausgeschlagen werden. Bei Erben die sich im Ausland aufhalten gilt eine 6-monatige Ausschlagungsfrist (§ 1944 Abs.3 BGB). Die lange Zeit der Ungewissheit zur Annahme des Nachlasses könnte die Einsetzung eines Nachlassverwalters rechtfertigen. Wenn der Nachlass Schaden nehmen könnte, sind unbedingt Sicherungsmaßnahmen zu treffen.  Dies gilt ebenso bei inländischen Erben, auch hier kann die Einleitung dieser Maßnahme erforderlich sein. Bei Ketten Ausschlagungen reihen sich mehrere sechswöchige Fristen aneinander, dies erfordert oft das Bedürfnis der Fürsorge im Sinne des § 1960 BGB, jedoch nur, wenn ohne Hilfe des Nachlassverwalters der Bestand des Nachlasses gefährdet wäre.

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