Nachlassverhandlung

Für den Laien klingt der Begriff Nachlassverhandlung in der Regel hochoffiziell und erweckt schnell den Anschein, dass es sich hierbei um ein langwieriges und komplexes Gerichtsverfahren handelt, in dessen Rahmen die Aufteilung des Nachlasses geregelt wird. Das trifft aber nicht ganz zu, denn hinter dem Ausdruck Nachlassverhandlung verbirgt sich die vollkommen normale Testamentseröffnung. Dies geschieht durch das zuständige Nachlassgericht und ist der erste Schritt der Erbauseinandersetzung.

 

Nachlassverhandlung – Erbauseinandersetzung

Die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht wird folglich als Nachlassverhandlung bezeichnet, obgleich hierbei im eigentlichen Sinne keine Verhandlung stattfindet. In § 2.260 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet man die gesetzlichen Vorschriften und Regelungen für eine korrekte Testamentseröffnung. So ist das zuständige Nachlassgericht dazu verpflichtet, einen Termin für die Nachlassverhandlung festzulegen, sobald es vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt und zudem im Besitz dessen letztwilliger Verfügung ist.

Neben den gesetzlichen Erben des Erblassers werden zu diesem Termin auch alle anderen Personen vorgeladen, die an dem jeweiligen Erbfall beteiligt sind. Während der Nachlassverhandlung wird dann der Inhalt des Testaments verlesen oder den Erben vorgelegt. Nach der Verkündigung der letztwilligen Verfügung haben die anwesenden Erben selbstverständlich die Möglichkeit, das Testament einzusehen und sich so von dessen Inhalt zu überzeugen. Die Erben, die bei der offiziellen Testamentseröffnung nicht anwesend waren, werden laut § 2.262 BGB durch das Nachlassgericht benachrichtigt und auf diesem Wege über den Inhalt des Testaments informiert.

Neben den Personen, die das Gericht für beteiligt erachtet, haben auch diejenigen die Möglichkeit, das Testament einzusehen, die ihr Interesse glaubhaft machen können. Wer also belegen kann, dass er ein berechtigtes Interesse an der letztwilligen Verfügung des Erblassers hat, kann gemäß § 2.264 BGB eine Einsichtnahme erwirken und zudem eine Abschrift des Testaments fordern.

Die Nachlassverhandlung ist demnach im deutschen Gesetz fest verankert und muss stets nach den juristischen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches durchgeführt werden. Obwohl der Begriff selbst auf viele Menschen befremdlich wirkt, handelt es sich hierbei um einen vollkommen normalen Vorgang innerhalb des deutschen Erbrechts, schließlich versteht man unter einer Nachlassverhandlung lediglich die Testamentseröffnung.

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