Nachlassvergleich

Der Nachlassvergleich wurde im Jahre 1999 abgeschafft und findet seitdem keine Anwendung mehr im deutschen Erbrecht. Nichtsdestotrotz ist dieser Begriff nach wie vor vielen Menschen geläufig und wird daher hin und wieder benutzt. Wer sich also etwas intensiver mit dem deutschen Erbrecht und seinen Feinheiten befasst, könnte durchaus noch auf den Begriff Nachlassvergleich stoßen. Wie der Name schon vermuten lässt, handelte es sich hierbei um eine besondere Form des Vergleichs, der sich lediglich auf den Nachlass des Erblassers beschränkt.

In der Rechtswissenschaft bezeichnet man eine vertragliche Einigung zwischen zwei streitenden Parteien, die auf diese Art und Weise aufeinander zugehen und so ihren Streit beilegen. Im Rahmen eines Vergleichs nehmen also beide Parteien um des Friedens willen Kompromisse in Kauf.

Bis zum Jahre 1999 gab es auch im deutschen Erbrecht die Möglichkeit eines Vergleichs. Ein sogenannter Nachlassvergleich wirkte sich für den Erben haftungsbeschränkend aus und war daher bei Nachlassverbindlichkeiten oder einer kompletten Überschuldung des Nachlasses angebracht. So hatten Erben die Wahl, ob sie das Erbe einfach ausschlagen oder einen Nachlassvergleich anstreben.

Nachlassvergleich – Nachlassinsolvenzverfahren

Durch eine grundsätzliche Reform des deutschen Erbrechts wurde der Nachlassvergleich aber schließlich im Jahre 1999 abgeschafft und ist seitdem kein Bestandteil mehr der deutschen Rechtssprechung. Gemäß §§ 315 ff. InsO ist ab 1999 das Nachlassinsolvenzverfahren an die Stelle des Nachlassvergleichs getreten. Auf diese Art und Weise kann bewirkt werden, dass die Haftung für alle Nachlassverbindlichkeiten ausschließlich auf den Nachlass beschränkt ist, sodass das private Vermögen der Erben nicht zur Tilgung der Erblasserschulden herangezogen werden kann. Eine Nachlassinsolvenz ist selbst dann noch möglich, wenn die offizielle Ausschlagungsfrist von sechs Wochen bereits abgelaufen ist. Schließlich kommt es immer wieder vor, dass sich erst später das Ausmaß der Nachlassverbindlichkeiten herausstellt.

Obwohl die Möglichkeit eines Nachlassvergleichs schon seit mehreren Jahren nicht mehr besteht, können Erben im Falle eines Falles ihre Haftung durchaus noch beschränken und so ihr persönliches Hab und Gut vor Zugriffen durch Nachlassgläubiger schützen. Der deutsche Gesetzgeber stellt Erben hierzu adäquate Mittel, wie zum Beispiel die Nachlassinsolvenz, zur Verfügung.

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