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Nachlassverbindlichkeiten

Die meisten Menschen verbinden mit einer Erbschaft plötzlichen Reichtum und unverhofften Wohlstand und verschwenden daher keinen Gedanken daran, dass sich eine Erbschaft auch durchaus negativ für die Erben auswirken kann. Die Praxis stellt dies aber immer wieder unter Beweis und zeigt, dass es von enormer Wichtigkeit ist, den Nachlass vor der endgültigen Annahme der Erbschaft auf etwaige Nachlassverbindlichkeiten zu überprüfen, schließlich kann ein Erblasser nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden hinterlassen.

 

Nachlassverbindlichkeiten – die Prüfungsfrist

Aufgrund dessen gewährt das deutsche Erbrecht den Erben eines Verstorbenen in der Regel eine sechswöchige Frist, während der diese den Nachlass genau überprüfen und anschließend entscheiden können, ob sie das Erbe annehmen oder nicht. Lässt ein Erbe diese Zeitspanne einfach verstreichen, sei es auch aus Unwissenheit, erklärt er sich grundsätzlich damit einverstanden und nimmt das Erbe stillschweigend an. Falls sich erst später herausstellt, dass der Nachlass vollkommen überschuldet ist, besteht zwar noch die Möglichkeit einer Nachlassinsolvenz, um sein persönliches Hab und Gut vor Zugriffen der Nachlassgläubiger zu schützen, doch ein solches Verfahren ist oft langwierig und aufreibend. 

Hierzulande werden Nachlassverbindlichkeiten in mehrere Kategorien eingeteilt, wobei ausschließlich der Zeitpunkt der Entstehung für die Unterscheidung von Bedeutung ist. Schulden, die der Erblasser noch zu Lebzeiten gemacht hat, werden als Erblasserschulden bezeichnet und erlöschen keinesfalls mit dem Tod des Schuldners. So müssen dann die Erben für diese Nachlassverbindlichkeiten eintreten, sofern sie das Erbe überhaupt annehmen. Persönliche Pflichten des verstorbenen Erblassers, wie zum Beispiel Unterhaltpflichten erlöschen nach § 1.615 BGB dahin gegen mit dem Tod des Erblassers und fließen somit nicht in die Nachlassverbindlichkeiten ein, sodass die Erben von diesen persönlichkeitsbezogenen Pflichten des Erblassers unberührt bleiben.

Nachlassverbindlichkeiten die Schuldenarten

Neben den Erblasserschulden gehören auch die sogenannten Erbfallschulden zu den Nachlassverbindlichkeiten. Gemäß § 1.967 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt es sich hierbei um Nachlassverbindlichkeiten, die nicht zu den Erblasserschulden zählen und dennoch den Erben betreffen. Derartige Schulden entstehen erst mit dem Anfall einer Erbschaft und müssen selbstverständlich von den Erben getragen werden. Die Kosten einer ordnungsgemäßen Bestattung des Erblassers werden für gewöhnlich den Erben auferlegt und stellen daher eine der häufigsten Form von Erbfallschulden dar.

Zudem erhöhen die Nachlassverwaltungskosten ebenfalls die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten, denn beim Anfall einer Erbschaft muss stets das zuständige Nachlassgericht bemüht werden was wiederum einige Kosten verursacht. Die Erben haben für die Zahlung dieser Kosten Sorge zu tragen, selbst wenn es beispielsweise zu einem Nachlassinsolvenzverfahren kommt.

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