Nachlassgläubiger

Nachlassgläubiger gibt es nur in Erbfällen. Dieser ist ein Gläubiger, dem der Nachlass eines Verstorbenen für die offene Verbindlichkeit haftet. Auch der Fiskus kann ein Nachlassgläubiger sein, wenn ein Erblasser noch Steuerschulden offen hatte. Auch ein Vermieter, der noch auf einen unbezahlten Mietzins wartet, könnte ein Nachlassgläubiger sein, der auf den Erben zukommt. Sowohl die Steuer- als auch die Mietschuld gehen als zu leistende Verpflichtungen mit dem Ableben des Verpflichteten auf seine Erben über.

Nachlassgläubiger – Erbenhaftung

Erben haften grundsätzlich allen Nachlassgläubigern gegenüber zunächst einmal mit dem Nachlass. Wenn der Erbe nicht alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz seines sonstigen Vermögens ergreift kann auch auf das Eigenvermögen von den Nachlassgläubigern zurückgegriffen werden.

Nachlassgläubiger – die Schutzmahnahmen des Erben

Während jegliches Guthaben aus einem Nachlass für den Zugriff der Nachlassgläubiger zur Verfügung steht haften die Erben mit ihrem eigenen Vermögen nur wenn sie nicht beizeiten vorsorgen. Von der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten kann man das Eigenvermögen freistellen. Damit dies  ausgenommen wird ist ein Antrag auf Nachlassverwaltung ein guter Schritt. Der Nachlassverwalter kann ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Eine weitere Möglichkeit ist auch die so genannte Dürftigkeitseinrede. Dies muss man belegen und dadurch ist die Freistellung des eigenen Vermögens ebenfalls möglich.

Nachlassinsolvenzverfahren

Nachlassgläubiger können in diesem Verfahren befriedigt werden. Nachlassgläubiger können ihre berechtigten Ansprüche anmelden. Der Nachlassinsolvenzantrag kann lediglich innerhalb von zwei Jahren seit Annahme der Erbschaft gestellt werden, nach § 319 InsO. 

Aufgebotseinrede

Das Geltendmachen einer so genannten Aufgebotseinrede (§ 2015 BGB) vermeidet ebenfalls, dass sich Nachlassgläubiger nicht nur aus dem Nachlass sondern auch dem Eigenvermögen des Erben bedienen können. Ein versierter Erbrechtsanwalt wird Sie auf diese Option sicherlich hinweisen, da er ansonsten in die Regresshaftung genommen werden kann. Die Aufgebotseinrede muss der Erbe bei der allgemeinen Zivilabteilung des Amtsgerichtes (§§ 946 ff. ZPO) beantragen.

Die Nachlassgläubiger müssen daraufhin öffentlich aufgefordert werden innerhalb  einer Frist von höchstens 6 Monaten die offenen Forderungen zu melden. Nach Ablauf dieser Meldefrist beschließt das Gericht ein Ausschlussurteil, das den Gläubigern auch schriftlich zugestellt wird. Nachlassgläubigern die es versäumt haben, die Forderungen nicht fristgemäß zu melden können ihre Forderungen trotzdem gegenüber den Erben noch stellen. Doch dieser haftet in solch einem Fall nur noch mit dem Nachlassrest. Dieser Überschuss ist verblieben, nachdem alle gemeldeten Gläubiger befriedigt wurden (§ 1973 BGB).

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