Nacherbe

Der Nacherbe beerbt nicht den Vorerben, sondern direkt den Erblasser. Der Vorerbe war also nur der erste Erbe auf Zeit. Vorerbe und Nacherbe, beide treten in die geradlinige Rechtsnachfolge. Vor- und Nacherbe beerben zeitlich versetzt nacheinander den Erblasser. Durch die Einsetzung von Vor- und Nacherben kann der Erblasser die Weitergabe des Nachlasses über mehrere Generationen hinweg bestimmen.

Bei der Festlegung von Vor- und Nacherbschaft bekommt zunächst der Vorerbe den ihm zugedachten Erbteil persönlich. Nach dem Ableben des Vorerben kommen jedoch nicht die Erben des Vorerben in den Genuss, sondern der zu Anfang schon vom Erblasser bestimmte Nacherbe. Die Regelung der Nacherbfolge sieht demnach bei derselben Erbschaft vor, dass es eine zeitliche Aufeinanderfolge und die Festlegungen dazu gibt.

Nacherbe – bei unbefreiter Vorerbschaft – die Rechte

Bei einem nicht befreiten Vorerben hat der Nacherbe wesentlich mehr Kontroll- und Verfügungsrechte. Er kann fordern:

 

  • Dass Wertpapiere hinterlegt werden zur Sicherung seines Erbes  
  • Dass vorhandene Barmittel risikolos angelegt werden
  • Dass der Vorerbe den Nachlass ordnungsgemäß verwaltet und dies prüfen
  • Dass Schadensersatz fällig wird, wenn der Vorerbe das Erbe schädigt
  • Seine Auskunftsansprüche erfüllt werden
  • Dass eine Sicherheitsleistung vom Vorerben gestellt wird
  • Den Entzug der Nachlassverwaltung, falls diese nicht ordentlich erfolgt

 

Der Vorerbe kann ohne die Zustimmung des Nacherben keine Gegenstände, Grundstücke oder Wertgegenstände veräußern oder mit Krediten belasten. Nachlassgegenstände zu verschenken oder zu verschleudern ist dem Vorerben ebenfalls nicht gestattet.

Nacherbe – bei befreiter Vorerbschaft

Was bedeutet es, ein befreiter Vorerbe zu sein? Der Erblasser hat dem Vorerben im Testament keinerlei Beschränkungen zur Verfügung über das Erbe auferlegt. Der Gesetzgeber nennt dies, den Vorerben befreien.

Einige Einschränkungen hat jedoch auch der befreite Vorerbe:

 

  • Schenkungen darf der befreite Vorerbe auch nicht vornehmen.
  • Er muss, genau wie der unbefreite Vorerbe die Erbmasse möglichst ungeschmälert erhalten
  • Der Nacherbe hat auch hier ein Auskunftsrecht

 

Wie muss man die Nacherbfolge anordnen?

Die Bestimmung der Nacherbfolge kann im letzten Willen verfügt werden, also durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Die Ausgestaltung obliegt grundsätzlich dem Erblasser und dieser hat hierfür einen großen Gestaltungsspielraum. Die Begriffe „Vorerbe“ und „Nacherbe“ müssen nicht zwingend im letzten Willen verwendet werden. Wichtig ist lediglich, dass im Testament unmissverständlich erkennbar ist, dass die mehrmalige Vererbung gewünscht ist. Missverständliche Formulierungen sind hierbei meist das größte Problem. Es bedarf in solchen Fällen einiger Auslegungsregeln, damit solche Lücken geschlossen werden können. Wenn auch bei bester Auslegung des Testamentes zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, werden die Regelungen des Gesetzes übernommen. Falls die Person des Vor- oder Nacherben nicht genau bestimmt ist, so muss auch hier das Gesetz einspringen. Als Nacherben werden dann die gesetzlichen Erben des Erblassers angenommen. Dies sind meist die allernächsten Verwandten. Es dürften die Kinder und der Ehegatte des Erblassers eingesetzt werden, denn dies sind die gesetzlichen Erben in der ersten Rangfolge.

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