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Möhringsche Tabelle

Die sogenannte Möhringsche Tabelle ist den meisten Menschen eher unbekannt, da sie ausschließlich in erbrechtlichen Angelegenheiten von Belang ist. In dieser Tabelle findet man konkrete Angaben bezüglich der Vergütung eines Testamentsvollstreckers, denn hierbei handelt es sich um die Vergütungsregelung für diesen Berufsstand. Grundsätzlich orientiert sich die Vergütung des Testamentsvollstreckers am Willen des Erblassers, der in seiner letztwilligen Verfügung entsprechende Angaben machen kann.

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers

Hat der verstorbene Erblasser in seinem Testament die Vergütung des Testamentsvollstreckers dahingegen nicht geregelt, kann dieser eine angemessene Bezahlung verlangen, schließlich geht das Amt des Testamtsvollstreckers mit viel Verantwortung und einigem Aufwand einher. In den meisten Fällen gelingt es aber dann den Erben, sich einvernehmlich mit dem Testamentsvollstrecker zu einigen und diesen angemessen für seine Bemühungen zu entlohnen.

Möhringsche Tabelle – die Höhe der Vergütung

Für die Höhe der Vergütung ist der Umfang des Nachlasses entscheidend, denn für gewöhnlich dient der Verkehrswert des Aktivnachlasses hier als Bewertungsgrundlage. War früher die „Rheinische Tabelle“ die Basis für die Vergütung von Testamentsvollstreckern, findet heute fast nur noch die Möhringsche Tabelle Anwendung. Insbesondere wenn der Nachlass verhältnismäßig gering ausfällt und sich der Vollstrecker mit langwierigen und schwierigen Aufgabenstellungen befassen muss, erweist sich eine Vergütung nach der Möhringschen Tabelle in der Regel als angemessen, da diese dem Testamentsvollstrecker eine höhere Vergütung zuspricht.

Trotz der Existenz der Möhringschen Tabelle und anderen Vergütungstabellen für Testamentsvollstrecker gibt es jedoch keine gesetzlich verbindlichen Richtlinien. Da die Möhringsche Tabelle über keinerlei Gesetzeskraft verfügt, ist diese lediglich als Anhaltspunkt zu betrachten und nicht verpflichtend. Nichtsdestotrotz steht dem Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung zu, die bis zur Zahlung als Nachlassverbindlichkeit bestehen bleibt. Folglich sind die Erben Schuldner des Testamentsvollstreckers und sollten sich möglichst gütlich mit diesem einigen, schließlich will dieser für seine Arbeit auch entlohnt werden.



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