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Kosten Erbschein

Im Erbfall geht der Nachlass entweder ganz oder in Teilen auf eine oder mehrere Erben über lt. § 1922 Abs.1 BGB. Der Erbe tritt die gesetzlich vorgeschriebene Gesamtrechtsnachfolge an. Ein bestellter Erbe wird mit diesem Antritt nicht nur der neue Inhaber aller Vermögensgegenstände und Rechte sondern auch der Verpflichtungen des Verstorbenen. Er hat also auch dessen Schulden geerbt.

Um seine Erbenstellung nachweisen zu können braucht er meist einen Erbschein. Das Nachlassgericht kann allerdings nicht ohne weiteres feststellen, ob er überhaupt Erbe geworden ist. Die gesetzliche Erbfolge tritt nur dann in Kraft, wenn keine letztwillige Verfügung vorgelegt wird. Wer aufgrund des Testaments oder des Erbvertrags als Erbe legitimiert ist, braucht unter Umständen keinen Erbschein mehr. Behörden und Banken verlangen einen Erbnachweis doch meist reicht auch hier das Testament oder der Erbvertrag. Für die Eintragung im Grundbruch bei Immobilien ist der Erbschein gesetzlich sogar vorgeschrieben.

Kosten Erbschein - Nachlassgericht

Der Erbschein wird vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestellt. Er ist ein Zeugnis der Erbenstellung in diesem Dokument wird der Erbe benannt. Der Erbengemeinschaft kann ein gemeinschaftlicher oder für jedes Mitglied ein einzelner Erbschein erteilt werden. Im Erbschein wird vermerkt ob eine eingeschränkte Verfügungsbefugnis des Erben gegeben ist.

Wenn man bei der Antragstellung keinen Nachweis der Erbenstellung führen kann,  muss eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden. Die Erteilung eines Erbscheins ist mit Gebühren verbunden. Wird der Erbschein aufgrund eines privatschriftlichen Testaments beantragt, so muss in manchen Fällen zusätzlich ein Richter prüfen, ob dies rechtmäßig ist.

Die Kosten für die Erteilung des Erbscheins betragen bei einem Nachlasswert von

100.000 Euro beispielsweise 414 Euro und bei 500.000 Euro z.B. 1.614 Euro.

Kosten Erbschein – gespart durch Testament oder Erbvertrag

Allerdings kann der Erblasser seinen Angehörigen helfen, auch hier zu sparen:

Die Grundbuchämter, die Nachlassgerichte inzwischen auch Behörden und Geldinstitute akzeptieren meisten als Beweis der Erbenstellung das öffentliche Testament oder den notariellen Erbvertrag. Hierzu sollte man das gerichtliche Testamentseröffnungs- Protokoll vorlegen.

Die Kosten für das notarielle Testament betragen sind wesentlich günstiger denn sie betragen lediglich die Hälfte der Kosten des Erbscheins.

Tipp: Die rechtliche Beratung durch den Notar erhalten Sie bei der Erstellung des Testaments kostenlos. Gerichts- und Anwaltskosten bei einem Erbrechtsstreit zwischen den Erben ist dagegen immer die teuerste Variante.



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