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Kontrollbetreuer

Bei einem Kontrollbetreuer handelt es sich dem deutschen Recht zufolge um einen rechtlichen Betreuer, der durch ein Vormundschaftsgericht mit der Überwachung einer bestimmten Person betraut wird. Auf diese Art und Weise soll ein Bevollmächtigter bei der Ausübung seiner Vollmacht kontrolliert werden, um einen Missbrauch zu verhindern. Die große Besonderheit einer Kontrollbetreuung besteht darin, dass diese für gewöhnlich zusätzlich zu einer anderen Vorsorgevollmacht festgelegt werden kann. Nach § 1.896 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches hat die Vorsorgevollmacht grundsätzlich oberste Priorität, sodass sich der Kontrollbetreuer unterordnen muss.

Kontrollbetreuer und Bevollmächtigter können gleichgestellt sein

Hier existieren aber natürlich auch Ausnahmesituationen, in denen das Gericht den Kontrollbetreuer und den Bevollmächtigten gleichstellt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Vollmachtgeber in den Augen des Vormundschaftsgerichts nicht mehr dazu in der Lage ist, den Bevollmächtigten selbst zu kontrollieren. In einer solchen Situation obliegt es dem Vormundschaftsgericht, einen Kontrollbetreuer zu bestellen. Dieser überwacht dann den Bevollmächtigten und vertritt die Rechte des Betreuten dem Bevollmächtigten gegenüber.

Kontrollbetreuer soll Missbrauch verhindern

Ein Kontrollbetreuer soll zwar Vollmachtsmissbrauch verhindern, kann aber auch vorbeugend bestellt werden. Folglich sind Hinweise oder Verdachtsmomente nicht erforderlich, um eine gerichtliche Kontrollbetreuung anordnen zu können. Ausschlaggebend ist hierbei einerseits die eingeschränkte Kontrollfähigkeit des Betreuten, sei es aufgrund einer Krankheit oder Behinderung, und andererseits der Kontrollbedarf, der sich aus dem Aufgabenspektrum des Bevollmächtigten ergibt.

Ist dieser also mit der Verwaltung eines großen Vermögens betraut, kann nach § 1.896 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Kontrollbetreuer zur Überwachung des Bevollmächtigten bestellt werden. Durch eine solche Amtsperson kann sichergestellt werden, dass der Bevollmächtigte seine Befugnisse nicht missbraucht und ausschließlich im Sinne des Betreuten handelt. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gewährt der deutsche Gesetzgeber einem Kontrollbetreuer Auskunftsansprüche, sodass der Bevollmächtigte sämtliche Fragen des Kontrollbetreuers Rede und Antwort stehen muss. Falls im Laufe der Zeit Hinweise auf einen Vollmachtsmissbrauch auftreten sollten hat der Kontrollbetreuer nach § 671 Abs. 1 BGB sogar die Möglichkeit, die Vollmacht zu widerrufen und auf diese Weise einen weiteren Missbrauch zu verhindern.



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