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Kaufrechtsvermächtnis

Künftige Erblasser, die für den eigenen Tod frühzeitig vorsorgen und daher entsprechende Vorkehrungen treffen möchten, können neben einem Testament unter anderem auch ein so genanntes Kaufrechtsvermächtnis verfassen. Bei dieser besonderen Form des Vermächtnisses wird der Person, die hierdurch bedacht wurde, kein bestimmter Gegenstand vermacht, sondern lediglich das Recht, einen speziell definierten Nachlassgegenstand käuflich zu erwerben. Auf den ersten Blick erscheint ein Kaufrechtsvermächtnis daher keine großen Vorteile mit sich zubringen, schließlich erhält der Vermächtnisnehmer lediglich eine Kaufoption und muss den Kaufpreis für den jeweiligen Gegenstand begleichen, sofern er das Vermächtnis annehmen will.

Kaufrechtsvermächtnis ist eine Kaufoption

Ein Kaufrechtsvermächtnis hat aber dennoch einen Sinn, denn hierbei wird dem Bedachten die Kaufoption zu besonders guten Konditionen eingeräumt. So legt der Erblasser mithilfe eines solchen Dokuments in der Regel einen günstigeren Preis fest, sodass ein Kaufrechtsvermächtnis den Vermächtnisnehmer durchaus Vorteile verschafft. Der Erbe des entsprechenden Nachlassgegenstandes ist durch das Vermächtnis dazu verpflichtet, diesen zu dem angegebenen Preis an die jeweilige Person zu verkaufen, sofern diese überhaupt von ihrem Kaufrecht Gebrauch machen möchte.

Aufgrund des finanziellen Vorteils, den ein solches Kaufrechtsvermächtnis verspricht, betrachtet der Bundesfinanzhof nicht den Nachlassgegenstand selbst, sondern das Kaufrecht als eigentliches Vermächtnis. Diese Betrachtungsweise erweist sich in steuerlicher Hinsicht jedoch häufig als eher nachteilig, da auf diese Art und Weise nicht der Steuerwert, sondern der tatsächliche Verkehrswert der Erbschaftssteuer zugrunde liegt. So wird hierbei der im Vermächtnis definierte Kaufpreis vom Verkehrswert abgezogen, wodurch der mit dem Kaufrechtsvermächtnis verbundene, finanzielle Vorteil ermittelt werden kann.

Kaufrechtsvermächtnis die Vorteile

Wesentlicher Vorteil eines Kaufrechtsvermächtnisses besteht aber darin, dass die Erbschaftssteuer hierbei erst im Anschluss an den Kauf des betreffenden Nachlassgegenstandes fällig ist. Im Gegensatz zu den Erben wird der so Bedachte nicht umgehend nach dem Tod des Erblassers zur Kasse gebeten, sondern muss erst an den Fiskus zahle, wenn er von seinem Kaufrecht Gebrauch macht. Wer also beispielsweise momentan nicht ausreichend Mittel zur Begleichung der Erbschaftssteuer zur Verfügung hat, kann den Kauf möglichst heraus zögern, um so wertvolle Zeit zu gewinnen.

Erblasser, die ein Kaufrechtsvermächtnis in Erwägung ziehen und auf diese Weise eine bestimmte Person begünstigen wollen, sollten unbedingt bedenken, dass ein derartiges Vermächtnis mit steuerlichen Nachteilen einhergehen kann. Dies lässt sich nur vermeiden, indem man von einem Kaufrechtsvermächtnis absieht und eine minimale Änderung vornimmt. So kann man dem Bedachten im Rahmen eines Vermächtnisses statt des Kaufrechts den Nachlassgegenstand direkt vermachen und diesen zudem dazu verpflichten, eine bestimmte Summe an die Erbengemeinschaft zu zahlen. Hierdurch bekommt die jeweilige Person den Gegenstand gegen Zahlung eines Betrages vermacht und muss keine steuerlichen Nachteile, die durch eine niedrige Bewertung im Rahmen eines Kaufrechtsvermächtnisses entstehen, fürchten.



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