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Italienisches Erbrecht

Das Erbrecht Italiens ist im italienischen Reformgesetz zum IPR geregelt und unterscheidet sich in einigen maßgeblichen Punkten von dem in Deutschland geltenden Erbrecht. Wer also italienischer Staatsbürger ist oder als Deutscher Vermögen in Bella Italia besitzt, sollte sich daher unbedingt ausführlich mit dem dortigen Erbrecht auseinandersetzen und entsprechende Vorkehrungen treffen. 

Artikel 46 Absatz 1 des Reformgesetzes zufolge richtet sich das italienische Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen. In diesem Punkt stimmen die italienische und die deutsche Rechtssprechung überein, sodass für Italiener das italienische Erbrecht und für deutsche Staatsbürger das Erbrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt. Falls beispielsweise ein in Deutschland lebender Italiener verstirbt, wird jedes hiesige Nachlassgericht auf das italienische Erbrecht verweisen, selbst wenn die gesetzlichen Erben deutsche Staatsbürger sind. Im Gegenzug greift auch für in Italien lebende Deutsche das deutsche Erbrecht schließlich ist die Staatsangehörigkeit hierbei entscheidend.

Italienisches Erbrecht erkennt ein deutsches Testament an

Trotz dieser Übereinstimmung darf man auf keinen Fall glauben, dass die deutschen Formalitäten für das italienische Erbrecht ausreichend seien, denn dem ist nicht so. Ein in Deutschland rechtswirksames Testament, unabhängig davon ob dieses eigenhändig verfasst oder notariell beglaubigt wurde, wird in Italien grundsätzlich problemlos anerkannt. Wer seinen Hinterbliebenen langwierige Behördengänge ersparen möchte, kann jedoch ein zweisprachiges oder ein italienisches und ein deutsches Testament errichten.

Ebenso wie der deutsche Gesetzgeber räumt das italienische Erbrecht dem Testament absolute Priorität ein, sodass die gesetzliche Erbfolge ausschließlich für den Fall, dass der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, zum Tragen kommt. Hierbei gilt es zu beachten, dass mitunter enorme Differenzen zwischen der deutschen und der italienischen Erbfolge existieren. So richtet sich die gesetzliche Erbfolge zwar ebenfalls nach der Verwandtschaft zum Erblasser, doch die exakte Aufteilung des Nachlasses gestaltet sich anders. Nach Art. 566 CC erben die Kinder des Verstorbenen zu gleichen Teilen und schließen alle anderen Verwandten von der Erbfolge aus. Die einzige Ausnahme bildet hier ein noch lebender Ehegatte, dessen Erbteil sich nach der Anzahl der Kinder richtet. Falls der Erblasser nur ein Kind hatte, muss sich der Ehegatte das Erbe mit diesem teilen. Bei mehreren Kindern erhält der Ehepartner ein Drittel des Nachlasses. Außerdem ist in Art. 540 Abs. 2 CC des italienischen Erbrechts fest verankert, dass der verbliebene Ehegatte ein lebenslanges Wohnrecht für die gemeinsam bewohnte Immobilie erhält und auch den gesamten Hausrat weiterhin nutzen darf.

Italienisches  Erbrecht erkennt den deutschen Erbschein nicht an

Im Gegensatz zum Testament wird ein deutscher Erbschein dem italienischen Erbrecht entsprechend nicht akzeptiert. Da dieser die amtliche Urkunde über die Erbberechtigung eines Erben darstellt, ist dieses Dokument bei der Nachlassabwicklung absolut unverzichtbar. Folglich müssen Erben eines Erblassers, der in Italien Vermögen hinterlassen hat, zuerst das italienische Pendant zum deutschen Erbschein beantragen. Die Beantragung muss bei der Behörde gestellt werden, die ebenfalls für die Beurkundung von Erbschaftsannahmen zuständig ist. Diese ermittelt dann die Erbfolge, wobei der Erbschein aus Deutschland in der Regel als Basis für diese Ermittlung gilt, und stellt dann schließlich die Erben des Erblassers fest.

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