Intestaterbfolge

Der juristische Fachausdruck Intestaterbfolge beschreibt die gesetzliche Erbfolge, die im deutschen Erbrecht häufig Anwendung findet. So tritt die Intestaterbfolge in Kraft, sofern der Erblasser keine letztwillige Verfügung, wie zum Beispiel einen Erbvertrag oder ein Testament, hinterlassen hat. Die gesetzliche Erbfolge ist, wie der Name vermuten lässt, in der Bundesrepublik Deutschland und vielen weiteren Staaten gesetzlich verankert und unveränderlich.

Intestaterbfolge entspricht der gesetzlichen Erbfolge

Im Rahmen der Intestaterbfolge werden die Erben eines verstorbenen Erblassers in mehrere Kategorien unterteilt, die dann für die exakte Erbberechtigung des jeweiligen Erben ausschlaggebend sind. Folglich regelt die Intestatserbfolge, wer den Nachlass des verstorbenen Erblassers erhält und in welcher Höhe dieser daran beteiligt wird. Hierzulande gilt für die gesetzliche Erbfolge das sogenannte Verwandtenerbrecht, wodurch demnach ausschließlich Personen, die mit dem Erblasser in einem Verwandtschaftsverhältnis standen, erbberechtigt sind. Der Grad der Verwandtschaft entscheidet dann darüber, ob der jeweilige Angehörige tatsächlich am Nachlass beteiligt wird und in welcher Höhe dies geschieht.

Intestaterbfolge aufgrund der Erbenordnungen des deutschen Erbrechts

Die verschiedenen Ordnungen des deutschen Erbrechts befassen sich mit dieser Frage und sind daher für erbrechtliche Angelegenheiten entscheidend. Bei den Erben erster Ordnung handelt es sich so um die Abkömmlinge des Erblassers. Diese Gruppe umfasst alle vom Erblasser abstammenden Personen, wobei uneheliche oder adoptierte Kinder hier ebenfalls inbegriffen sind. Hinterlässt der Erblasser also Kinder, werden diese bei der Verteilung des Nachlasses besonders berücksichtigt und bilden neben dem eventuell noch lebenden Ehegatten des Verstorbenen die einzigen Erben. Falls einer der Nachkommen bereits verstorben ist, wird dessen Erbteil der Intestaterbfolge zufolge unter den Abkömmlingen des verstorbenen Erben aufgeteilt.

Die Eltern des Erblassers, sowie die Abkömmlinge der Eltern werden in der gesetzlichen Erbfolge des Erben zweiter Ordnung zugeteilt. Diese erben ausschließlich für den Fall, dass keine Abkömmlinge des Verstorbenen existieren. Darüber hinaus werden auch die Großeltern und deren Abkömmlinge, die Urgroßeltern und ihre Abkömmlinge und noch weiter entfernte Verwandte in der Intestaterbfolge berücksichtigt. Diese werden aber nur dann am Erbe beteiligt, wenn keine Erben der vorhergehenden Ordnung mehr in die Erbfolge berufen werden können.

Zukünftige Erblasser, deren Vorstellungen von dieser gesetzlichen Erbfolge abweichen, müssen zu Lebzeiten einen Erbvertrag oder ein Testament errichten, da ansonsten die Intestaterbfolge in Kraft tritt. Ist ein solches Dokument aber vorhanden, ist die gesetzliche Erbfolge vollkommen irrelevant, weil die Aufteilung des Nachlasses nach den Wünschen des Verstorbenen vorgenommen wird. Einzige Ausnahme bildet der sogenannte Pflichtteil, denn dieser Mindest-Anteil am Erbe steht dem Ehegatten, sowie den Abkömmlingen des Erblassers auf jeden Fall zu.

4.9/541 ratings