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Internationales Privatrecht IPR

In der Bundesrepublik Deutschland ist das Bürgerliche Gesetzbuch in juristischer Hinsicht das Maß aller Dinge und enthält nahezu sämtliche Rechtsvorschriften, die für Verbraucher und Erben relevant sind. Folglich genügt in den meisten Fällen ein Blick ins BGB, um die jeweilige Rechtslage zu erfassen, jedenfalls gilt dies für Erben in Deutschland. Für den Fall, dass nicht ausschließlich das nationale Recht Anwendung findet, erweist sich die Sachlage mitunter deutlich komplizierter, wie es in internationalen Erbfällen und aufgrund dessen notwendigem internationalen Erbrecht nachzuvollziehen ist. Eine Erbschaft im Ausland ist deshalb alles andere als einfach. Aus diesem Grund ist auch das Einschalten eines Fachkundigen, wie einem Rechtsanwalt, der sich im internationalen Erbrecht auskennt, unerlässlich.

In einem solchen Fall sprechen Juristen von einer Auslandsberührung, da der konkrete Fall auch die Gesetzgebung eines anderen Staates berührt und Beschwerden hierzu muss das Oberlandesgericht bearbeiten. Nun gilt es festzustellen, welches Privatrecht in dem jeweiligen Fall relevant und maßgebend ist. Insbesondere bei widersprüchlichen Bestimmungen der beteiligten Rechtssysteme erweist sich dies als mitunter schwieriges Unterfangen. Das sogenannte Internationale Privatrecht, kurz IPR, soll hier jedoch Abhilfe schaffen und den Sachverhalt auf einfache Art und Weise klären. So verfügt auch die Bundesrepublik Deutschland über ein eigenes Internationales Privatrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch und einigen speziellen Gesetzen geregelt ist.

Internationales Privatrecht – EGBGB und Erbrecht

Ein gutes Beispiel für juristische Teilbereiche, die nicht selten auch Auslandsberührungen aufweisen, ist das Erbrecht. Verstirbt beispielsweise ein Franzose in Deutschland und hatte seinen letzten Wohnsitz in der Bundesrepublik, stellt sich berechtigterweise die Frage, ob nun französisches oder deutsches Erbrecht anzuwenden ist. Zudem stellt sich auch die Frage: Wo muss ich Steuern zahlen? Denn kein Erbe drängt sich nach einer doppelten Besteuerung, weshalb es mit einigen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt. Zudem sollen Europas neue Regelungen hier zukünftig immer mehr Abhilfe schaffen.

Antworten auf diese und viele weitere Erbrecht Fragen liefert für internationale Zusammenhänge das Internationale Privatrecht Deutschlands in Art. 25-26 EGBGB. Demzufolge ist die Staatsangehörigkeit des verstorbenen Erblassers maßgebend und bestimmt, welches Erbrecht Anwendung findet. In dem zuvor genannten Beispiel wäre demzufolge das Erbrecht Frankreichs zuständig, obwohl der letzte Wohnsitz des Verstorbenen in Deutschland war. Das französische Recht verweist per Renvoi jedoch wieder an die deutsche Gesetzgebung. Das IPR Frankreichs sieht für unbewegliche Vermögenswerte (z.B. beim Immobilien erben) vor, dass diese dem Belegenheitsrecht unterliegen, während für bewegliche Güter das Erbrecht des Landes gilt, in dem der Verstorbene zuletzt wohnhaft war. In dem konkreten Beispiel des französischen Erblassers mit Wohnsitz in Deutschland wird daher auf das deutsche Erbrecht zurück verwiesen, das dann auch Anwendung findet.

Dieses einfache und keineswegs ungewöhnliche Exempel macht somit deutlich, wie wichtig das Internationale Privatrecht im Zusammenhang mit dem Erbrecht ist. Gleichzeitig gibt das IPR aber auch die Rahmenbedingungen für Verfügungen von Todes wegen vor, sofern sich diese mit Erbfällen mit Auslandsbezug befassen. Die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen finden sich im deutschen IPR in Art. 26 EGBGB und sollen in erster Linie der Gültigkeit des Testaments dienen, solange dies den juristischen Regeln des Staates entspricht, in dem es errichtet wurde, unabhängig vom später anzuwendenden Erbstatut.

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