Handlungsvollmacht

Die Handlungsvollmacht wird oftmals als besondere Form der Bevollmächtigung definiert, die vor allem in geschäftlichen Belangen und Unternehmen Anwendung findet. So ist es keine Seltenheit, dass Unternehmer einzelne Mitarbeiter mit einer Handlungsvollmacht ausstatten, so dass diese im Namen des Unternehmens bestimmte Geschäfte abschließen können. Handlungsvollmachten kommen aber durchaus auch im privaten Umfeld zum Einsatz und gewinnen regelmäßig im Zusammenhang mit erbrechtlichen Angelegenheiten an Bedeutung. Mit einer derartigen Generalvollmacht kann ein künftiger Erblasser vorsorgen und einen seiner Angehörigen mit einer Handlungsvollmacht ausstatten. Als Vollmachtnehmer verfügt man über eine offizielle Berechtigung des Vollmachtgebers, gewisse Geschäfte zu tätigen und Handlungen vorzunehmen. Dies kann den Rechtsverkehr im Erbfall teilweise deutlich erleichtern. Das Testament verfassen wird häufig vernachlässigt, doch eine Vollmacht zur Vorsorge erteilen viele Menschen.

Handlungsvollmacht als Vorsorge

Auch wenn die Vorstellung, eines Tages selbst bei den einfachsten Dingen im Alltag auf Hilfe angewiesen zu sein, schmerzt und wohl auch niemand gerne an den eigenen Tod denkt, sollte man diese Themen auf keinen Fall tabuisieren und stattdessen offensiv hiermit umgehen. Zunächst dürfte dies zwar außerordentlich schwer fallen, doch auf diese Art und Weise kann man bestehende Ängste abbauen und sich gleichzeitig der Vorsorge widmen.

Eine als Generalvollmacht ausgestattete Handlungsvollmacht erweist sich in diesem Zusammenhang als überaus sinnvoll. Im Zuge dessen kann man einer anderen Person eine vollkommene Vertretungsvollmacht einräumen. Insbesondere als Vorsorgemaßnahme kann dies nützlich sein, denn so kann die betreffende Person Geschäfte jeglicher Art für den Vollmachtgeber durchführen, falls dieser nicht mehr hierzu in der Lage ist. Dies kann durch eine schwere Erkrankung im Alter oder auch nach dem Tod des Vollmachtgebers der Fall sein. Durch die bestehende Handlungsvollmacht kann der betreffende Dritte dann aktiv werden und die erforderlichen Handlungen vornehmen, ohne dass eine gerichtliche Instanz ihm hierzu erst eine Genehmigung erteilen muss. Außerdem ist so sichergestellt, dass die vom Vollmachtgeber gewünschte Vertrauensperson in den Genuss einer Generalvollmacht kommt. 

In Anbetracht der enormen Tragweite einer solchen Handlungsvollmacht sollte der Vollmachtgeber diesen Schritt gründlich überdenken und sich gegebenenfalls juristischen Beistand suchen, um bei der Einräumung der Vollmacht keine Fehler zu machen.

Während eine gewöhnliche Handlungsvollmacht in der Regel auf einzelne Handlungen beschränkt wird, unterliegt die Generalvollmacht keiner solchen Einschränkung und umfasst sämtliche Bereiche. Insbesondere in Anbetracht der Vorsorge kann dies vorteilhaft sein, denn so ist mit der Erstellung einer derartigen Vollmacht für alles vorgesorgt. Der Bevollmächtigte verfügt über eine uneingeschränkte Vertretungsmacht und kann somit in jeglicher Hinsicht eingreifen. Diese uneingeschränkte Macht des Vollmachtnehmers kann sich natürlich auch als Gefahr herausstellen, weshalb man ausschließlich eine Person mit einer Generalvollmacht ausstatten sollte, der man absolutes Vertrauen schenkt.

Wenn man als Vorsorgemaßnahme lediglich für den Fall der Betreuung im Auge hat, dann bietet sich die Betreuungsvollmacht an.Weitere Handlungsvollmachten im Falle einer schweren Erkrankung oder Behinderung sind auch das Patiententestament oder die Patientenverfügung.

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