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Gesetzliche Erbfolge

Bei der gesetzlichen Erbfolge werden die potentiellen Erben sortiert nach einer entsprechend festgelegten Hierarchie. In erster Linie geht es um Ordnungen im verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser. Grundsätzlich ist noch zu sagen, dass ein bestehendes Testament oder ein Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzt, denn der Erblasser ist grundsätzlich frei zu bestimmen, wer sein Rechtsnachfolger, also Erbe sein soll. Dies schützt der Gesetzgeber durch die so genannte Testierfreiheit. Sie wird nur durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt.

Gesetzliche Erbfolge – die Erbenordnungen

Innerhalb der Ordnungen erben die Stämme je nach Entfernung zum Erblasser, dies sind naturgemäß zunächst einmal die eigenen Abkömmlinge und auch Adoptivkinder und nach deren Ableben auch deren Abkömmlinge:

 

  • 1. Ordnung: Kinder leibliche oder adoptierte des Erblassers (§ 1924 BGB)
  • zusätzlich das Ehegattenrecht
  • 2. Ordnung: Eltern des Verstorbenen und deren Kinder (§ 1925 BGB)
  • 3. Ordnung: Oma und Opa des Erblassers und deren Kinder (§ 1926 BGB)
  • 4. Ordnung: Urgroßeltern und deren Kinder (§ 1928 BGB) ab der 4. Ordnung ist das Liniensystem außer Kraft, hier ist nur noch der Verwandtschaftsgrad wichtig
  • 5. Ordnung: Ururgroßeltern und deren Kinder (§ 1929 BGB)

 

Das heißt auch: Der Stammbaum des Erblassers findet Anwendung. Wenn er keine eigenen Abkömmlinge hat oder keine mehr leben, dann geht die Suche nach einem Erben in den nächsten Ordnungen weiter. Wenn es in einer Ordnung lebende Verwandte im Erbfall gibt schließen die Verwandten der unteren Ordnungen die Anwärter der höheren und allen weiteren Ordnungen grundsätzlich aus. Innerhalb einer Ordnungsstufe kann es auch mehrere gleichrangige Erben geben und danach wird auch verteilt.

Die Ordnungen regeln also nur die mögliche Erbfolge, wenn kein letzter Wille niedergeschrieben wurde. Ein lebender Erbe schließt in der Folge auch seine eigenen Abkömmlinge, dies sind die Enkel des Erblassers, von der Erbfolge aus. Die Erbschaft fällt zunächst bei ihm an, nur wenn er ausschlägt oder bereits verstorben ist, kommt die nächste Generation zum Zug. Das versteht der Gesetzgeber in den Ausführungen des § 1924 Abs.2 BGB ein Linearsystem.

Gesetzliche Erbfolge – das Stammesprinzip

Mehrere vorhandene Erben bilden zunächst eine Erbengemeinschaft und verteilen zum Abschluss das Erbe unter sich. Auch für diese „Auseinandersetzung“ bestehen gesetzliche Regeln. Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft greift das Stammesprinzip lt. § 1924 Abs.3 des BGB. Wenn der Erblasser zwei Kinder hinterlässt, dann haben diese zwei Stämme gegründet. Die Erbschaft fällt für die eigenen Kinder in beiden Stämmen gleichteilig an. Die Kindeskinder des Erblassers  rücken, falls die Eltern tot sind auf deren Erbteil nach.

Beispielsfall für die gesetzliche Erbfolge nach dem Stammesprinzip:
Beide Söhne haben zwei Kinder. Ein Sohn ist beim Tod der Mutter schon verstorben. Es erbt vorrangig erst einmal der lebende Sohn zur Hälfte. Die Kinder des verstorbenen Bruders erben die zweite Hälfte ihres verstorbenen Vaters zu gleichen Teilen, das heißt sie erhalten jeder 1/4 vom Nachlass.

Bei Halbgeschwistern wird allerdings nach der Linie der Mutter und des Vaters unterschieden.

Gesetzliche Erbfolge zuletzt erbt der Staat

Dem Staat, konkret gesagt dem Fiskus des betreffenden Bundeslandes fällt das Erbe in zwei Fällen zu (§ 1936 BGB):

  • Es ist trotz Nachforschungen kein Erbe zu finden
  • Die Erben schlagen fristgerecht einen Nachlass aus

Die Ausschlagung kommt besonders dann vor, wenn der Nachlass mehr Schulden als Guthaben enthält. Das Erbrecht des Fiskus ist hier auch zum Schutz der Nachlassgläubiger eingeführt. Vermächtnisse und Auflagen des Erblassers bleiben wirksam und es kommt immer wieder vor, dass Erben den total überschuldeten Nachlass ausschlagen, aber die Herausgabe der Vermächtnisse verlangen. Diese müssen gegenüber dem Fiskus geltend gemacht werden. Diesbezügliche Ansprüche sind also gegen den Fiskus des entsprechenden Bundeslandes zu richten.

Das Nachlassgericht ist vor der Inbesitznahme eines Nachlasses verpflichtet, von sich aus Ermittlungen anzustellen. Es muss auf jeden Fall sorgfältig versuchen, alle berechtigten Erben ausfindig zu machen. Dies geschieht durch öffentliche Bekanntmachungen z.B. in der überörtlichen Presse oder auch durch Aushänge, sowie durch eine Beauftragung von professionellen Erbenermittlern. Mögliche Erben müssen auf vielfachen Wegen dazu aufgefordert werden, ihre Rechte einzufordern. Hierzu gibt es bestimmte Fristen und nach deren Ablauf wird mit einem öffentlichen Beschluss festgestellt, dass Erben nicht vorhanden sind. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses wird der Nachlass dem Fiskus ausgehändigt (§ 1966 BGB).

Dieser Beschluss, ausgefertigt vom Nachlassgericht ist nur eine jederzeit widerlegbare Vermutung. Wenn ein Erbe später auf die Erbschaft aufmerksam wird, kann er seine Rechte dem Fiskus gegenüber auch dann noch geltend machen.

Der Staat ist der letzte gesetzliche Erbe und er kann den Nachlass nicht ausschlagen. Die Nachlassschulden bleiben zwar an ihm hängen, doch deren Befriedigung wird lediglich aus dem vorhandenen Kapital erfolgen, nicht aus Steuergeldern.



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