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Geschäftsunfähiger Erblasser

Der deutsche Gesetzgeber schreibt die sogenannte Testierfähigkeit als Voraussetzung für die Errichtung eines rechtswirksamen Testaments vor, sodass geschäftsunfähige Erblasser § 2.229 Absatz 4 BGB entsprechend keine wirksame, letztwillige Verfügung verfassen können. Die erforderliche Testierfähigkeit entspricht fast vollkommen der Geschäftsfähigkeit, die in § 104 des Bürgerlichen Gesetzbuches exakt geregelt ist.

Geschäftsunfähiger Erblasser automatisch bei Minderjährigkeit?

In der Bundesrepublik Deutschland gelten alle Personen, die das siebte Lebensjahr vollendet haben, als zumindest eingeschränkt geschäftsfähig. Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit tritt erst mit dem 18. Geburtstag ein, denn ab diesem Zeitpunkt gilt man hierzulande als volljährig. Im Gegensatz zur Geschäftsfähigkeit kennt die Testierfähigkeit keine Einschränkungen, sodass eine Person entweder testierfähig ist oder nicht. So schreibt der Gesetzgeberein Mindestalter von 16 Jahren für die rechtskräftige Errichtung eines Testaments vor. Minderjährige, die dieses Alter noch nicht vollendet haben, sind demnach nicht testierfähig. Aber auch Minderjährige, die das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben, müssen einiges berücksichtigen, denn aufgrund ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit können sie ihre letztwillige Verfügung nur mündlich vor einem Notar abgeben. Alternativ ist es hierbei ebenfalls möglich, das Testament eines Minderjährigen notariell beglaubigen zu lassen, um diesem die Rechtswirksamkeit zu verleihen.

Geschäftsunfähiger Erblasser Definition

Selbstverständlich ist die Minderjährigkeit keine Voraussetzung für die Testierunfähigkeit, schließlich kann es sich auch bei Erwachsenen um geschäftsunfähige Erblasser handeln. In § 104 BGB ist die Geschäftsfähigkeit gesetzlich verankert und genauestens geregelt. So können psychische Erkrankungen, geistige

Behinderungen oder auch schwere Suchterkrankungen dazu führen, dass eine Person für geschäftsunfähig erklärt wird. Dies bedeutet natürlich nicht, dass derartige Beeinträchtigungen automatisch mit einer Geschäftsunfähigkeit einhergehen. Demenz, Schizophrenie, Manie, geistige Behinderungen, sowie Alkohol- und Drogensüchte, die bereits zu schwerwiegenden Hirnschädigungen geführt haben, bilden häufig die Basis für die gerichtliche Erklärung der Geschäftsunfähigkeit.

Geschäftsunfähiger Erblasser kann kein rechtskräftiges Testament verfassen

Da Willenserklärungen geschäftsunfähiger Personen von Natur aus nichtig und somit unwirksam sind, kann ein geschäftsunfähiger Erblasser auch kein rechtskräftiges Testament errichten. Dies versuchen Erben immer wieder, für sich auszunutzen, indem sie den verstorbenen Erblasser nachträglich für geschäftsunfähig erklären lassen. So wird Testierfähigkeit des Erblassers nach dessen Tod juristisch angezweifelt, um die letztwillige Verfügung für nichtig erklären zu lassen. Es kommt natürlich durchaus vor, dass ein Erblasser kurz vor seinem Tod ein Testament errichtet und hierzu geistig überhaupt nicht mehr in der Lage ist. In solchen Fällen sind etwaige Zweifel an der Rechtswirksamkeit des Testaments selbstverständlich berechtigt. Nichtsdestotrotz haben viele Erben, die sich durch das Testament benachteiligt fühlen, ausschließlich ihren eigenen Vorteil im Sinn und ziehen die gesetzliche Erbfolge daher dem Testament vor.



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